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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_867/2011
Urteil vom 11. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Glarus vom 9. November 2011.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011, eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus W.________ (Jg. 1948), dass sein Höchstanspruch auf Taggelder zufolge Revision des AVIG per 1. April 2011 ab diesem Datum insgesamt nurmehr 380 Taggelder betrage, womit unter Berücksichtigung des am 1. April 2011 bereits ausgeschöpften (Grund-)Anspruches auf 260 Taggelder und der im April 2011 bezogenen 21 Taggelder - wie in der Abrechnung per Ende April 2011 bekannt gegeben - ein Restanspruch von 99 Taggeldern verbleibe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2011 ab.
W.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, den per Ende April 2011 ausgewiesenen Restanspruch von 99 Taggeldern entsprechend seiner eigenen (abweichenden) Berechnungsweise zu erhöhen.
Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wird abgesehen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hatte der Versicherte bis 31. März 2011 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen konnte (lit. a) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten auswies (lit. b). In der auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder haben versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen können (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (Ziff. 2).
Gemäss der am 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 41b Abs. 1 AVIV haben Versicherte, welchen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 13 AVIG eröffnet wird, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Diese können kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte, deren Taggeldhöchstanspruch am 1. April 2011 ausgeschöpft ist, ab diesem Zeitpunkt beziehen (027-AVIG-Praxis 2011/R-21, lit. e [Übergangsregelung]).
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse hat per Ende März 2011 und per Ende April 2011 jeweils eine Taggeldabrechnung für den Beschwerdeführer erstellt. Für die unbestrittenermassen ab 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2013 laufende Rahmenfrist weisen diese per Ende März 2011 einen Höchstanspruch von 520 und einen Restanspruch von 193,3 Taggeldern aus, während per Ende April 2011 ein Höchstanspruch von 380 sowie ein Restanspruch von 99 Taggeldern ermittelt wird. Die Höchstzahl von 380 Taggeldern setzt sich aus den Ansprüchen auf 260 Taggelder laut Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG und auf zusätzlich 120 Taggelder laut Art. 41b Abs. 1 AVIV (je in der am 1. April 2011 aktuellen Fassung) zusammen (E. 2 hievor). Die ausgewiesenen Werte werden in der Verfügung vom 11. Mai und im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 bestätigt.
3.2 Der Beschwerdeführer kann sich mit dem Restanspruch von 99 Taggeldern Ende April 2011 nicht einverstanden erklären, weil er offenbar davon ausgeht, dass vor dem Inkrafttreten des revidierten Art. 27 AVIG am 1. April 2011 noch anerkannte - von ihm als "gesparte" Taggelder bezeichnete - Ansprüche mit der Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung zu Unrecht verloren gingen. So genannte "gesparte" Taggelder will er geäufnet haben, weil er für Tage, an welchen ein Zwischenverdienst erzielt wurde, nicht ein volles Taggeld beziehen konnte, sondern nur einen Bruchteil davon ausmachende Kompensationsleistungen im Sinne von Art. 16 lit. i und Art. 24 AVIG erhielt. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hätten, könnte der beschwerdeführerischen Argumentation beigepflichtet werden, zusätzlich zum ausgewiesenen Restanspruch von 99 Taggeldern 73,3 weitere Taggelder berücksichtigt werden müssen, womit insgesamt ein Restanspruch von 172,3 Taggeldern resultierte. Wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt, hat die Vorinstanz die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers in diesem Punkt indessen mit Recht nicht geteilt.
3.3 Unbestritten ist, dass der am 5. Januar 1948 geborene Beschwerdeführer innerhalb der dafür in Art. 9 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Rahmenfrist eine Beitragszeit von 12 Monaten ausweisen kann und daher zu Beginn seines Leistungsbezugs am 1. Juli 2009 - weniger als vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters - aus Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern und zusätzlich aus Art. 41b Abs. 1 AVIV einen solchen von 120 Taggeldern, insgesamt somit auf 520 Taggelder ableiten konnte. Ebenso stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seit 1. Juli 2009 bis 31. März 2011 326,7 Taggelder bezogen hat, womit per Ende März 2011 ein Restanspruch von 193,3 (520 - 326,7) Taggeldern verblieb. Den Zusatzanspruch gemäss Art. 41b Abs. 1 AVIV (120 Taggelder) hat er damit noch gar nicht angreifen müssen. Am 1. April 2011 verringerte sich mit dem Inkrafttreten des revidierten AVIG sein (Grund-)Anspruch von höchstens 400 auf noch 260 Taggelder. Weil dieser mit den bis Ende März 2011 schon bezogenen 326,7 von damals noch möglichen 400 Taggeldern am 1. April 2011 bereits mehr als ausgeschöpft war, blieb kein Raum für den Übertrag eines vor dem 1. April 2011 allenfalls noch verbliebenen Restanspruches auf die unter dem neuen gesetzlichen Regime stehende Zeit. Dies gilt auch für einzelne (Teil-)Taggeldansprüche, die zufolge Erzielung eines Zwischenverdienstes nicht voll ausbezahlt wurden und vom Beschwerdeführer als "gespart" benannt werden. Etwas anderes jedenfalls kann aus der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 25. Februar 2011 erhaltenen Auskunft nicht abgeleitet werden, wonach "die dank Zwischenverdienst 'gesparten' Taggelder gutgeschrieben" würden und das neue Gesetz daran nichts ändere. Eine solche "Gutschrift", die sich nur als 'nicht angebrauchter Restanspruch' verstehen lässt, kann sich auf die Bezugsberechtigung nur so lange auswirken, als die dem Grundanspruch entsprechende Höchstzahl der Taggelder noch nicht erreicht worden ist. Dies ist am 1. April 2011 aber geschehen, indem die maximal mögliche Anzahl Taggelder auf 260 gesenkt wurde. Zufolge der in Kraft getretenen Gesetzesrevision und weil bis zu diesem Zeitpunkt schon mehr als 260 Taggelder bezogen wurden, beschränkte sich die Höchstzahl der dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder ab diesem Datum auf die aus Art. 41b Abs. 1 AVIV hergeleiteten 120 Zusatztaggelder, in deren Genuss dieser bis dahin nie gekommen war. Weil im April 2011 weitere 21 Taggelder ausgerichtet wurden - was unbestritten blieb - reduzierte sich der verbleibende Restanspuch bis Ende April 2011 auf 99 (120 - 21) Taggelder. Die entsprechende Abrechnung der Arbeitslosenkasse erweist sich mithin als richtig.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl