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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_828/2011
Urteil vom 13. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marius Brem,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Obwalden, Einwohnergemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Obwalden,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz.
Gegenstand
Verlustschein infolge Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Obergericht des Kantons Obwalden vom 16. November 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht Luzern-Land (heute Bezirksgericht Kriens) verpflichtete A.________ und X.________ mit Urteil vom 8. November 2007 im Zuge einer paulianischen Anfechtungsklage (gemäss Art. 288 SchKG), den Klägern (Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Obwalden und Einwohnergemeinde Y.________) unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt Fr. 1'210'225.50 (zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2005) zu bezahlen, "sofern und soweit die Kläger in den gegen B.________ hängigen Betreibungen Nrn. 20040743 bis 20040755 und 20041077 des Betreibungsamtes Obwalden oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können".
Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 8. November 2007 (mit Ausnahme des Kostenpunktes) bestätigt. Die von allen Parteien gegen das Obergerichtsurteil gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 135 III 513).
Unter Hinweis auf Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamts Obwalden vom 17. Januar 2011 forderte die Finanzverwaltung Obwalden X.________ am 1. Februar 2011 auf, die noch ausstehende Forderung im Betrag von Fr. 487'119.-- zu bezahlen.
B.
Daraufhin gelangte X.________ mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 an das Obergericht des Kantons Obwalden (als SchKG-Aufsichtsbehörde) und beantragte die Nichtigerklärung der Pfändungsverlustscheine Nrn. 20110031 - 20110044 des Betreibungsamts Obwalden (in den Betreibungen Nrn. 20041077 sowie Nrn. 2004743 - 20040755 des Betreibungsamts Obwalden), eventualiter deren Aufhebung zufolge Gesetzesverletzung.
Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Hiergegen gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Dezember 2011 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Nichtigerklärung der vorgenannten Pfändungsverlustscheine, eventualiter deren Aufhebung zufolge Gesetzesverletzung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Das Betreibungsamt Obwalden sowie das Obergericht des Kantons Obwalden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden sowie die Einwohnergemeinde Y.________ beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und reichen dem Bundesgericht eine neue Urkunde ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid einer einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt, ohne dass es auf den Streitwert ankommt (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die fristgemäss erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.3 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Neue Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen für die Abnahme neuer Beweismittel erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für eine Vernehmlassung vor Bundesgericht. Das neu mit der Vernehmlassung eingereichte Beweismittel bleibt unbeachtlich, denn die vorstehend dargelegten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
2.
Der vorliegenden Angelegenheit liegt - zusätzlich zum bereits vorstehend unter A. Ausgeführten - folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im März 2004 betrieben die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden sowie die Einwohnergemeinde Y.________ (nachfolgend: Gläubiger) B.________ für ausstehende Steuern im Betrag von rund 5 Millionen Franken (einschliesslich Steuerbussen wegen versuchter Steuerhinterziehung). Nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren schritt das Betreibungsamt Obwalden zur Pfändung und stellte den Gläubigern für die Restforderung von Fr. 4'925'025.42 einen provisorischen Verlustschein aus.
Gestützt auf den provisorischen Verlustschein erliess die Finanzverwaltung Obwalden am 13./17. Oktober 2005 einen Arrestbefehl für die genannte Restforderung mit anschliessender Nachpfändung vom 11. November 2005. Verarrestiert wurden das Grundstück C.________, Parzelle Nr. 458, welches laut Grundbuch Y.________ allerdings im Eigentum der D.________ in Y.________, stand sowie das Grundstück C.________, Parzelle Nr. 1628, dessen Eigentümer gemäss Grundbuch die B.________-E.________-Familienstiftung war.
Das Kantonsgericht Obwalden aberkannte den vorerwähnten beiden Eigentümern im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG ihren Anspruch auf das Eigentum bzw. hielt fest, die beiden Grundstücke seien für das Verfahren der Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat von B.________ zuzurechnen (Urteile vom 26. April 2006). Gegen diese Urteile gelangten die jeweiligen Eigentümer an das Obergericht des Kantons Obwalden. Dieses wies die beiden Appellationen ab (mit Urteilen vom 5. Juli 2007 und vom 11. September 2007). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ebenfalls ab (Urteil 5A_498/2007 vom 28. Februar 2008 sowie Urteil 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008, in: Pra 2008 Nr. 108 S. 691).
Daraufhin stellten die Gläubiger in den Betreibungen gegen B.________ je ein Verwertungsbegehren.
Am 10. Juli 2008 kündigte das Betreibungsamt Obwalden die Versteigerung des Grundstücks Nr. 458 an. Vier Tage später, am 14. Juli 2008, verstarb B.________, worauf das Betreibungsamt die angesetzte Versteigerung nach Massgabe von Art. 59 Abs. 1 SchKG widerrief.
Auf Antrag der Alleinerbin F.________ bewilligte die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden am 9. September 2008 das öffentliche Inventar gemäss Art. 580 ff. ZGB über die Erbschaft von B.________. Nachdem die Alleinerbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte, wurde am 19. November 2009 in Anwendung von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Erbschaftskonkurs eröffnet.
In der Folge informierte das Betreibungsamt Obwalden über die bevorstehenden Versteigerungen der beiden verarrestierten Grundstücke (Nrn. 458 und 1628 in der Pfändungsgruppe Nr. 2005344 gegen den Schuldner B.________). Als Rechtsgrundlage für diese Versteigerungen zog das Betreibungsamt Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG heran.
Die Versteigerung des Grundstücks Nr. 458 erfolgte am 4. Februar 2010, diejenige des Grundstücks Nr. 1628 am 6. August 2010.
Am 17. Januar 2011 stellte das Betreibungsamt Obwalden in den Betreibungen Nrn. 20040743 - 20040755 sowie 20041077 jeweils einen Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG aus.
3.
Streitig ist, ob Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG auch auf im Eigentum Dritter stehende Grundstücke Anwendung findet, die in einem der Konkurseröffnung vorausgegangenen Betreibungsverfahren nach erfolgreicher Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG gepfändet wurden.
3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die gepfändeten Grundstücke seien gleich wie von Dritten bestellte Pfänder im Sinne von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zu behandeln; sie fielen demzufolge nicht in die Konkursmasse, sondern könnten trotz Konkurs auf dem Weg der Spezialexekution weiterverwertet werden, was im vorliegenden Fall auch geschah. Mit anderen Worten: Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG müsse - über seinen Wortlaut hinaus - auch für gepfändetes Dritteigentum gelten, und nicht nur für von Dritten bestellte Pfänder.
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, nach erfolgter Konkurseröffnung über den Nachlass von B.________ habe das Betreibungsamt die Grundstücke nicht unter Berufung auf Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG verwerten dürfen, da es sich bei diesen nicht um Pfänder handle, die von Dritten bestellt worden sind, sondern um "gepfändetes Dritteigentum". Daher seien die Pfändungsverlustscheine nichtig oder aber zumindest gesetzeswidrig.
3.3 Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG werden mit der Konkurseröffnung alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben und können neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind - gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung - Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. Dieser zweite Satz, welcher mit der Revision vom 16. Dezember 1994 in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. BBl 1991 III 121 f.), übernimmt denn auch nichts anderes, als die Rechtsprechung schon unter dem alten Recht festgehalten hatte (BGE 124 III 215 E. 1b S. 217). Die Begründung für diese Ausnahme liegt darin, dass das im Eigentum des Dritten stehende und von diesem gestellte Pfand nicht in die Konkursmasse fällt, weshalb mit dessen Verwertung das Konkurssubstrat nicht verringert wird (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 23 zu Art. 206 SchKG; HEINER WOHLFART/CAROLINE B. MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 206 SchKG). Das ist hier gerade nicht der Fall: Die fraglichen Grundstücke sind erstens nicht als Pfand bestellt und zweitens durch die erfolgreiche Widerspruchsklage zum Vermögen des Schuldners geschlagen worden. Im Übrigen beschlägt die Regelung von Art. 206 SchKG geradezu die Essenz des schweizerischen Konkurswesens. Abgesehen von der soeben erwähnten Ausnahme lässt das Prinzip der Generalexekution keine gleichzeitigen Spezialexekutionen gegen den Gemeinschuldner zu. Alle Betreibungshandlungen, die nach Konkurseröffnung vorgenommen wurden, sind nichtig (grundlegend zum Ganzen: BGE 93 III 55; JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/1999, N. 9 zu Art. 206 SchKG). Daraus folgt, dass Pfändungsverlustscheine, die in vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungsverfahren nach der Konkurseröffnung ausgestellt werden, ohne Weiteres nichtig sind.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Pfändungsverlustscheine festzustellen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. November 2011 aufgehoben und die Nichtigkeit der Pfändungsverlustscheine Nrn. 20110031 - 20110044 des Betreibungsamts Obwalden (in den Betreibungen Nrn. 20041077 sowie Nrn. 2004743 - 20040755 des Betreibungsamts Obwalden) festgestellt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegner werden unter soldarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Schwander