BGer 5D_68/2012
 
BGer 5D_68/2012 vom 13.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_68/2012
Urteil vom 13. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage, Aufhebung einer Betreibung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 9. März 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung und Beschwerde der Beschwerdeführer gegen ein (die Klage des Beschwerdegegners auf negative Feststellung einer Forderung und auf Aufhebung der Betreibung gutheissendes) Urteil vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2011 anfechten,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 9. März 2012 erwog, die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführer weise weder einen genügenden Antrag noch eine genügende Begründung auf, auch durch Auslegung lasse sich das von den Beschwerdeführern eigentlich Gewollte nicht ermitteln, überdies wäre nicht nur ein Aufhebungsantrag, sondern ein Antrag in der Sache zu stellen, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, auf das (im Sinne von Art. 312 und 322 ZPO offensichtlich unzulässige) Rechtsmittel der Beschwerdeführer sei ohne Einholung einer Antwort nicht einzutreten, ausgangsgemäss seien die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Fr. 250.--),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass im Übrigen die kantonalen Behörden für die Durchführung der von den Beschwerdeführern angestrebten Strafverfahren zuständig wären und die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, bereits vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und den dafür vorausgesetzten Bedürftigkeitsnachweis erbracht zu haben,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann