Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_31/2012
Urteil vom 16. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vertragsschluss,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Lenzburg die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 13'672.-- nebst Zins mit Entscheid vom 21. Juni 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Urteil vom 15. Februar 2012 deren Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. März 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen (Art. 118 Abs. 2 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift mit Aktenhinweisen dargelegt werden muss, dass die beschwerdeführende Partei entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (Urteil 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, nicht einzutreten ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3);
dass in der Beschwerdeschrift vom 24. März 2012 zwei Rügen erhoben werden;
dass mit der ersten Rüge vorgebracht wird, das Obergericht habe in Verletzung von Art. 9 und 29 BV die Befragung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen B.________ verweigert;
dass in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe vor Obergericht eine entsprechende Rüge vorgebracht, die aber von diesem in der Erwägung Ziff. 2.4 abgewiesen worden sei;
dass in der Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids keine solche Rüge erwähnt wird und in der Beschwerdeschrift nicht mit Aktenhinweis dargelegt wird, dass und wo die Beschwerdeführerin eine solche Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat;
dass damit auf die erste Rüge nicht eingetreten werden kann;
dass mit der zweiten Rüge vorgebracht wird, die erste Instanz sei auf eine Aufforderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen C.________, die Namen der Bauherren und die Adressen dieser Baustellen zu nennen, nicht eingegangen;
dass auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist, weil sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 113 BGG);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin