Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_135/2012
Urteil vom 17. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer,
gegen
Y.________, Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdegegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete am 9. September 2008 und 18. Mai 2009 Strafanzeige gegen Y.________ (sowie unbekannte Täterschaft) wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, Nötigung, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und evt. Verleumdung. Die Strafanzeige ist darauf zurückzuführen, dass die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG X.________ im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 14. Februar 2005 überwachen liess, weil diese im Verdacht stand, zu Unrecht Versicherungsleistungen (Krankentaggelder) bezogen zu haben. Der Umstand, dass dabei Fotos und Filmmaterial erstellt worden waren, veranlasste X.________ am 9. September 2008 zur Anzeige wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs. Anlässlich eines Treffens mit Y.________ und einer weiteren Vertreterin der Versicherungsgesellschaft wurde X.________ mit dem Überwachungsergebnis konfrontiert und unterzeichnete daraufhin eine Vereinbarung, wonach sich die Parteien mit den bisherigen Zahlungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt hätten. Weil X.________ im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht hatte, wurde Y.________ am 6. Januar 2009 polizeilich befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass für die Versicherungsgesellschaft klar sei, dass sich X.________ eines Versicherungsbetrugs strafbar gemacht habe. Dies veranlasste X.________ zur Anzeige wegen falschen Anschuldigung, übler Nachrede und evt. Verleumdung.
Die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland lehnte mit Verfügung vom 26. August 2011 die von X.________ gestellten Beweisanträge auf parteiöffentliche Befragung von Y.________ und Z.________ ab und stellte das Verfahren gegen Y.________ und unbekannte Täterschaft ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Februar 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin kein Teilnahmerecht an der Befragung der beiden Vertreterinnen der Versicherungsgesellschaft (6. Januar und 2. Februar 2009) zustand. Gemäss dem bis 31. Dezember 2010 geltenden bernischen Strafverfahren habe ein Teilnahmerecht nur bei delegierten Einvernahmen (Art. 238 Abs. 3 StrV) bestanden. Die beiden Personen seien indessen im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 208 StrV) befragt worden, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme nicht gewährt werden musste. Dass diesen korrekt durchgeführten Einvernahmen mit Blick auf die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung eine parteiöffentliche Einvernahme nachfolgen müsste, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ausserdem kenne die StPO eine solche Bestimmung nicht. Bezüglich der Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst sehe die StPO - im Gegensatz zum bisherigen bernischen Strafverfahren - keinen Anspruch auf Einvernahme vor. Hinsichtlich der angezeigten Tatbestände kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt habe.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, insbesondere soweit ihr ein Teilnahmerecht an den durchgeführten Einvernahmen abgesprochen wurde, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli