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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_138/2012
Urteil vom 17. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Genossenschaft X.________ vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Genossenschaft X.________ vom 28. Januar 2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse in Z.________ für rechtswirksam erklärte und das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin und von B.________ längstens bis am 30. Juni 2012 erstreckte;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 15. Januar 2012 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht das Gesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 11. März 2012 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. und 25. März 2012 je eine weitere Eingabe einreichte;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2012 das Gesuch stellte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass keine der erwähnten Eingaben der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen erfüllen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin