Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_243/2012
Urteil vom 17. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
M.________, geboren 2009,
handelnd durch ihre Mutter,
und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Februar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2012 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Februar 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zur Durchführung eines ordentlichen Abklärungsverfahrens sowie zum Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag zurückgewiesen hat,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen S. 525),
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 135 III 1 E. 1.1; 132 III 291 E. 1), wobei die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen minimal begründet werden muss (Art. 42 BGG; vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.1),
dass die Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen lediglich ausführt, die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu zwei Lebensbereichen seien für die IV-Stelle verbindliche Anweisungen,
dass dies den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen nicht genügt, da damit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, und inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu zwei Lebensbereichen ("Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung") als Faktoren der Bemessung des Intensivpflegezuschlages und der Hilflosenentschädigung lediglich die Begründung betrifft und es sich nicht um einen Entscheid über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beantwortet werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.1),
dass sie als Begründungselement demzufolge grundsätzlich erst als rechtskräftig und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten können, wenn über das streitige Rechtsverhältnis (Anspruch auf Intensivpflegezuschlag und Hilflosenentschädigung) insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 4), was hier nicht zutrifft,
dass die Bindungswirkung zwar für den Versicherungsträger (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweisen; Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 137 I 327]) und grundsätzlich auch für das kantonale Gericht bei erneuter Befassung mit der Sache gilt (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit Hinweis), nicht jedoch für das Bundesgericht (Art. 93 Abs. 3 BGG; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.3),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer