BGer 6B_136/2012
 
BGer 6B_136/2012 vom 19.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_136/2012
Urteil vom 19. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch (Verleumdung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Februar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich materiell zur Sache geäussert, jedoch keinen Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht behauptet er nicht, im kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund vorgebracht zu haben. Seine materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auch sein unbegründeter Vorwurf, in St. Gallen bekämen Ausländer und Rechtsvertreter immer Recht, ist nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn