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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_242/2012
Urteil vom 24. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 5600 Lenzburg 2 Stadt.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2012
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2012 die von X.________ eingereichte Anzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 10. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Die zuständige Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer machte X.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2012 darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 385 i.V.m Art. 396 StPO nicht zu genügen vermöge. Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde. Gestützt auf diese Verfügung reichte X.________ am 28. Februar 2012 eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberberichts des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 6. März 2012 auf die Eingaben vom 10. und 28. Februar 2012 nicht ein. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich die beiden Eingaben nicht mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzen würden. Ausserdem enthielten die Eingaben keine nachvollziehbaren Hinweise bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der beanzeigten Person.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. März 2012 (Postaufgabe 4. April 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2012. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 5. April 2012 auf, den obergerichtlichen Beschluss bis am 20. April 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nach.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli