Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_74/2012
Urteil vom 24. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat/Kanton Zürich, 8
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 1. März 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich (auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich) erfolgte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 359.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 1. März 2012 erwog, zwar mache der Beschwerdeführer Tilgung geltend, indessen ergebe sich aus der Rechnung des Steuerrekursgerichts (nach Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--) eine Restforderung von Fr. 359.-- zugunsten des Beschwerdegegners, eine allfällige Zahlung von weiteren Fr. 600.-- an diesen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht belegt, ebenso unbelegt geblieben sei die angeblich bei der Steuerrekurskommission eingereichte Rückzugserklärung, vielmehr habe die Streitsache "Staats- und Gemeindesteuer 2005" mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 13. Mai 2011 erledigt werden müssen, der behauptete Rückzug vom 14. September 2011 stehe somit nicht mit der vorliegenden Forderung in Verbindung, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil als vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt, nicht angemessen und unhaltbar bezeichnet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er sich darauf beschränkt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 1. März 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann