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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_203/2012
Urteil vom 25. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 30. März 2012 (Postaufgabe 2. April 2012) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass die Beschwerde in türkischer Sprache abgefasst wurde und ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 4. April 2012 aufgefordert hat, bis zum 16. April 2012 den fehlenden angefochtenen Entscheid und eine in einer Amtssprache verfasste Rechtsschrift dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb androhungsgemäss gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG im vereinfachten nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf ein Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli