Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_162/2012
Urteil vom 26. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
A.________,
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Gerichtskosten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. November 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des A.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
In seinem Brief vom 7. Dezember 2011 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dieser Verwaltungsakt sei nicht korrekt, und er erwarte, von den IV-Ärzten untersucht zu werden. Die IV-Stelle überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 fest, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG entspreche, und setzte A.________ Frist zur Verbesserung. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte A.________ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 100.- (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 23. Januar 2012).
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 23. Januar 2012 sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die Kosten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 200 bis 1000 Franken festsetze.
A.________ und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 Buchstabe a ATSG kostenpflichtig. Gemäss Satz 2 von Art. 69 Abs. 1bis IVG werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Dem klaren Wortlaut von Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG zufolge, auf den für die Auslegung des Gesetzes in erster Linie abzustellen ist (BGE 137 IV 180 E. 3.4 S. 184 mit Hinweisen), sind die Gerichtskosten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in einem Rahmen zwischen Fr. 200.- und Fr. 1000.- festzulegen. Diese grammatikalische Auslegung wird, wie das BSV zutreffend ausführt, durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 (BBl 2005 S. 3079 ff.) findet sich zum vorgeschlagenen neuen Art. 69 Abs. 1ter IVG, der im revidierten Gesetz zu Art. 69 Abs. 1bis IVG wurde, folgender Passus: Die Verfahrensvorschriften von Art. 61 Buchstabe a ATSG werden nur bezüglich der Kostenlosigkeit ausser Kraft gesetzt. Weiterhin muss das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht jedoch einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. Der Kostenrahmen von 200-1000 Franken wird den Kantonen und dem Bund (Eidg. AHV-/IV-Rekurskommission) vorgegeben. Dieser Vorschlag des Bundesrates (BBl 2005 S. 3094) wurde von den Eidgenössischen Räten unverändert ins revidierte Gesetz übernommen, wobei der Kostenrahmen zu keinen Diskussionen Anlass gab; umstritten war hingegen die Kostenpflicht im Grundsatz (AB 2005 N 1369 ff., S 1012 ff.). Es ist daher auch aufgrund der Materialien klar, dass der Gesetzgeber mit dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG den erstinstanzlichen Sozialversicherungsgerichten in iv-rechtlichen Beschwerdeverfahren einen verbindlichen Kostenrahmen vorgeben wollte. Dieser gilt auch, wenn der Verfahrensaufwand nur minimal war. Der abschliessende Charakter der bundesrechtlichen Regelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG für die Erhebung der Gerichtskosten verbietet den Kantonen aber nicht, auf die grundsätzlich geschuldeten Kosten zu verzichten, z.B. diese ganz oder teilweise zu erlassen, sofern das kantonale Recht eine entsprechende Regelung kennt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 9C_792/2011 vom 21. Februar 2012 E. 1).
Nicht zu prüfen ist hier, ob der Kostenrahmen bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung überschritten werden darf.
2.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die Gerichtskosten zu Lasten des Versicherten auf Fr. 100.- festgelegt und dadurch den gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmen unterschritten, ohne dass es die Reduktion der minimalen Gerichtsgebühr gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG mit dem Vorliegen von Erlassgründen gerechtfertigt hat. Damit liegt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) vor, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.
3.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 23. Januar 2012, soweit die Höhe der Gerichtskosten betreffend, aufgehoben. Die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit es die Gerichtskosten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und der IV-Stelle des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz