BGer 8C_200/2012 |
BGer 8C_200/2012 vom 26.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_200/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 26. April 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
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Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Januar 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. März 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. auch diverse den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffenden Urteile; jüngeren Datums etwa 8C_138/2012 vom 17. Februar 2012, 9C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 9C_35/2012 und 9C_38/2012, je vom 30. Januar 2012, und 2C_1011/2011 vom 13. Dezember 2011),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde,
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dass er bei einem Minimum an Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
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dass er damit vorliegend erneut die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
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dass ihm daher gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG, wie bereits in den Urteilen 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011, eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist, er im Wiederholungsfall aber eine höhere Busse zu gewärtigen hat,
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dass er überdies gehalten ist, die bereits ausgesprochenen, bisher aber nicht bezahlten Ordnungsbussen nunmehr zu begleichen,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. April 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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