Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_354/2012
Urteil vom 27. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 14. März 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1980) stammt aus Gambia. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und hielt sich anschliessend illegal im Land auf. Am 13. Februar 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1977). Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 11. Juni 2008 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die bei ihm hiergegen eingereichte Beschwerde am 6. Mai 2009 ab. Da X.________ am 14. April 2009 eine weitere Schweizer Bürgerin (geb. 1990) geheiratet hatte, erteilte ihm das Migrationsamt erneut eine bis zum 13. April 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Oktober 2011 lehnte es den Antrag von X.________ ab, ihm eine weitere Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da das eheliche Zusammenleben im Dezember 2010 aufgegeben worden sei. Hiergegen beschritt X.________ erfolglos den Rechtsweg. Er beantragt vor Bundesgericht unter anderem, das negative Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Weiterungen (Beizug der Akten) durch den Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten ist:
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form und sachbezogen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG) - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist mit anderen Worten nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn ihm diese nicht mehr vorgetragen werden (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall sein soll (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. dessen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur insoweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid zu solchen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.; 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe zu Unrecht nicht geltend gemacht, dass er seit vier Jahren mit der Schweizer Bürgerin A.________ in einer eheähnlichen Beziehung lebe und sie ein gemeinsames Kind erwarteten, das er bereits anerkannt habe, weshalb er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch darauf besitze, in der Schweiz verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handelt: Er macht erstmals vor Bundesgericht einen neuen Sachverhalt geltend und bestreitet nicht, dass er bzw. sein Rechtsvertreter, dessen Verhalten er sich anrechnen lassen muss, diesen im gesamten kantonalen Verfahren nie so eingebracht haben. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt; sie hat vielmehr beurteilt, was vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter geltend gemacht worden ist. Sämtliche rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der von ihm neu geschilderten Situation sind damit nicht sachbezogen, betreffen einen anderen Verfahrensgegenstand und können hier nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer legt aber auch nicht dar, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie er ergangen ist, Bundesrecht verletzen würde. Es kann deshalb mangels rechtsgenügender Begründung insgesamt auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil der Ausgang des vom ihm eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben kann, ist seinem Gesuch um Sistierung nicht zu entsprechen.
2.3 Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass - soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei ihm liege ein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall vor (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) - diesbezüglich der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht zum Vornherein ausgeschlossen wäre, da es dabei um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung geht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; statt vieler: Urteil 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit vier Jahren in einer Beziehung mit seiner heutigen Partnerin zu leben, steht dies im Widerspruch zur Tatsache, dass er nach der Scheidung seiner ersten Ehe am 20. Januar 2009 am 14. April 2009 eine andere Schweizer Bürgerin (geb. 1990) ehelichte und gestützt auf diese Beziehung um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Zurzeit ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Partnerin verheiratet, sodass er sich mit Blick auf die von ihm nunmehr behauptete Beziehung nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus einem Konkubinatsverhältnis regelmässig nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (so etwa die Urteile 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2 und 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
3.2 Da die vorliegende Eingabe aussichtslos war, ist das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar