Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_210/2012
Urteil vom 27. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Alain Pfulg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision, Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
M.________ (Jg. 1964) war nach Abschluss seines Informatikstudiums im Jahre 1990 in der Firma B.________ AG tätig. Ab Januar 1998 wurde er vollzeitlich als Qualitätsmanager und ab Oktober 1999 als Abteilungsleiter der Software-Entwicklung eingesetzt. Letzteres musste er als Vorgesetzter von 13 Mitarbeitern wegen Überforderung nach einem halben Jahr aufgeben. Er wurde aber weiterhin als Qualitätsmanager beschäftigt. Nach längeren krankheitsbedingten Arbeitsausfällen zufolge episodenweise auftretender schizophrener Störungen wurde ihm die Stelle auf den 31. Dezember 2001 gekündigt. Die IV-Stelle Bern anerkannte eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und eine daraus resultierende Erwerbseinbusse. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 sprach sie ihrem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
Nach einer von der Invalidenversicherung mittels Taggeldzahlungen unterstützten Einarbeitungsphase in der Firma F._________ wurde M.________ hier aus Rücksicht auf seine aus Gesundheitsgründen verminderte Belastbarkeit mit einem 60%igen Pensum ab Mai 2002 angestellt. Am 1. November 2004 konnte er eine Stelle als Informatiker in der Firma S.________ wiederum mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % antreten. Angesichts der damit verbundenen Steigerung seiner Einkommensverhältnisse eröffnete ihm die IV-Stelle als Ergebnis eines 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens am 26. Juni 2007 verfügungsweise, ab August bis Ende Dezember 2006 bestehe nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente, welche per 1. Januar 2007 auch dahinfalle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 insoweit gut, als es erkannte, dass schon ab 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2006 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe und diese über den 1. Januar 2007 hinaus auszurichten sei. Diesen Entscheid setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2009 um.
Als M.________ auf den 1. Oktober 2008 erneut in der Firma F.________ eine Informatikerstelle als Senior System Analyst antreten konnte, kam die IV-Stelle im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zum Schluss, die bisher gewährte Rente sei wegen Erhöhung des als Invalider erreichten Einkommens per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (November 2010) aufzuheben. Dies gab sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 bekannt.
B.
Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2012 ab, hob die angefochtene Verfügung indessen bezüglich des Endes des Rentenanspruchs - nach vorangegangenem Hinweis auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) mit Einräumung einer (ungenutzt gebliebenen) Gelegenheit zum Beschwerderückzug - mit der Feststellung auf, schon ab 1. Januar 2009 sei kein Rentenanspruch mehr gegeben; weil der Beschwerdeführer die IV-Stelle von der ab Oktober 2008 höheren Entlöhnung durch die Firma F.________ nicht in Kenntnis gesetzt habe, sei ihm eine nicht bloss leicht schuldhafte Meldepflichtverletzung vorzuwerfen mit der Folge, dass die Rentenaufhebung rückwirkend ab 1. Januar 2009 erfolge.
C.
M.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids über den 1. Januar 2009 hinaus eine Viertelsrente zu gewähren. In der Beschwerdebegründung macht er überdies geltend, jedenfalls sei der Vorhalt einer Verletzung der Meldeplicht unbegründet.
Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wird abgesehen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
2.
Zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung die in der Firma F.________ ab 1. Oktober 2008 erhaltene höhere Entlöhnung mit Recht als Anlass genommen haben, um die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise aufzuheben.
2.1 Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies insbesondere die gesetzliche Umschreibung der Begriffe Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), das nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Ausmass eines Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Rentenrevision bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit anspruchsbeeinflussenden Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2 Während der Beschwerdeführer an seiner früheren Stelle bei der Firma S.________ mit einem auf 60 % reduzierten Arbeitspensum nach vorinstanzlicher Berechnung noch einen Verdienst von jährlich - hochgerechnet (indexiert) auf das Jahr 2008 - Fr. 96'032.35 erwirtschaftet hätte, was bei vollzeitlicher Beschäftigung Fr. 160'053.90 entspricht, welcher Betrag im angefochtenen Entscheid als ohne Invalidität mutmasslich realisierter Lohn (Valideneinkommen) in den vorgenommenen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG eingesetzt worden ist, erfuhr sein Lohn bei gleichbleibendem Arbeitspensum von 60 % in der Firma F.________ ab Oktober 2008 eine rund 25%ige Erhöhung auf Fr. 120'000.- jährlich. Die damit insgesamt um Fr. 23'967.65 höheren Einkünfte hat die Vorinstanz in Anwendung des auf den 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingeführten Art. 31 IVG - soweit er Fr. 1'500.- übersteigt - nur zu zwei Dritteln angerechnet, womit ein trotz Invalidität zumutbarerweise erreichbarer Verdienst (Invalideneinkommen) von jährlich Fr. 111'010.80 resultierte. Eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 160'053.90 und des Invalideneinkommens von Fr. 111'010.80 ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Rein rechnerisch ist dies nicht beanstandet worden.
2.3 In Abrede gestellt wird die Zulässigkeit der neuerlichen Rentenrevision einzig mit der Begründung, die 2008 als Invalider realisierte Lohnsteigerung bleibe ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad, weil sich das Valideneinkommen - im Gesundheitsfall - in prozentual gleichem Ausmass positiv entwickelt hätte, dieses im Rahmen eines Einkommensvergleichs also entsprechend höher anzusetzen wäre.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, setzt die Berücksichtigung einer im Gesundheitsfall mutmasslich erfolgten beruflichen Weiterentwicklung konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).
Zu präzisieren ist, dass diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung mit höherem Salär beim Valideneinkommen gegeben sein müssen, wenn es um die erstmalige Rentenfestsetzung geht. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als der tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenzusprechung - allenfalls Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind in die Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände mit einzubeziehen (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2, 2005 Nr. U 533 S. 40, E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, welche die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung als realistisch erscheinen lassen. Namentlich hat er nicht angegeben, wo und wann er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich eine besser bezahlte Stelle hätte antreten können. Die Vorinstanz hat zahlreiche Umstände angeführt, welche die Annahme eines beruflichen Aufstiegs im Gesundheitsfall zumindest in Frage stellen. Bei Versicherten, die in jungen Jahren oder - wie der Beschwerdeführer - zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid werden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (vgl. Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]). Dennoch geht es nicht an, einzig aus der beruflichen Situation als Invalider auf eine im Gesundheitsfall lohnmässig mutmasslich gleich verlaufene Entwicklung zu schliessen, ohne dass konkrete Umstände für eine solche Annahme sprechen würden. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist indessen als Beurteilung eines hypothetischen Geschehensablaufs ohnehin eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mit berücksichtigt werden (Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich, zumal sie weder offensichtlich unrichtig noch rechtswidrig sind (vgl. E. 1 hievor).
3.3 Damit muss es mit dem Ergebnis des vorinstanzlichen Einkommensvergleichs und der damit verbundenen Aufhebung des Rentenanspruchs sein Bewenden haben. Dem Umstand, dass beruflich-erwerbliche Erfolge Invalider als Indiz dafür gewertet werden können, dass bei ihnen angesichts ihrer Einsatzbereitschaft und ihrer fachlichen Qualifikationen auch als Gesunde gewisse sich lohnmässig auswirkende Wandlungen zu verzeichnen wären, wird mit dem auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 31 IVG immerhin insoweit Rechnung getragen, als Invalidenrenten nurmehr nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert werden können, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielt oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöht und die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt (Abs. 1), wobei vom diese Fr. 1'500.- übersteigenden Betrag lediglich zwei Drittel berücksichtigt werden (Abs. 2). Reicht der Umstand, dass Lohnerhöhungen beim Invalideneinkommen erst ab einer gewissen Grenze und bloss in beschränktem Ausmass angerechnet werden (vgl. E. 2.2 hievor) im konkreten Fall nicht aus, um eine rentenbeeinflussende Verminderung des Invaliditätsgrades abzuwenden, hätten konkrete Anhaltspunkte für einen ohne Invalidität mutmasslich verwirklichten beruflich-erwerblichen Aufstieg benannt und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat eine rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2009 als gerechtfertigt erachtet, weil der IV-Stelle der Stellenantritt in der Firma F.________ und die damit am 1. Oktober 2008 eingetretene Einkommenserhöhung - unbestrittenermassen - nicht gemeldet worden ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), was es als "nicht bloss leicht schuldhafte" Meldepflichtverletzung qualifizierte. Dass es im vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Dezember 2008 noch nicht zu einem eigentlichen Einkommensvergleich gekommen ist, sondern mit einer prozentual bewerteten Gegenüberstellung der beiden Vergleichsgrössen - anders als nach dem Stellenwechsel per 1. Oktober 2008 - sein Bewenden haben konnte, ändert an der dem Beschwerdeführer obliegenden Plicht, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich zu melden, nichts. Es obliegt gegebenenfalls allein der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt. Insoweit kann vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welcher das Bundesgericht nichts beizufügen hat. Andere Einwände im Zusammenhang mit der Rückwirkung der Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung werden nicht erhoben.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid sei "mit Bezug auf die Rückzahlung aufzuheben", kann darauf nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz über eine allfällige Rückforderung seitens der IV-Stelle gar nicht befunden hat. Es liegt an der Verwaltung, die Frage nach einer Rückerstattung zu viel ausgerichteter Rentenbetreffnisse zu prüfen, zu welchem Zweck die Sache denn auch an diese zurückgewiesen worden ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG ) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl