BGer 8C_85/2012 |
BGer 8C_85/2012 vom 01.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_85/2012
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Urteil vom 1. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
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8085 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Pflegeleistung/Heilbehandlung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 17. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erwog mit Entscheid vom 13. Februar 2009 (vom Bundesgericht bestätigte Urteil 8C_780/2009 vom 16. April 2010), die von H.________ (Jhrg. 1943) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien natürlich und adqäuat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 17. April 2002 und wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) unter Aufhebung deren Einspracheentscheids vom 12. November 2007 an, über den 1. Mai 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 stellte die Zürich die Heilbehandlung und Taggeldleistungen ab 18. April 2003 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 70 % zu. Eine Einsprache hiess sie, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut und stellte die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen ab 1. Mai 2007 ein (Einspracheentscheid vom 3. März 2011).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 17. November 2011).
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C.
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Mit Beschwerde lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, die notwendigen Behandlungskosten über den 1. Mai 2007 hinaus zu übernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzlich verneinte Frage nach der Weiterausrichtung von Leistungen für Heilbehandlung, für die im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung das Naturalleistungsprinzip gilt (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 f.; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., S. 891 N 140). Dabei handelt sich um eine Sachleistung gemäss Art. 14 f. ATSG, weshalb die für Geldleistungen geltende Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG prüfen (BGE 135 V 412).
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2.
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Die Zürich hat mit Einspracheentscheid vom 3. März 2011 die vorübergehend zu erbringenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) eingestellt, aber noch nicht über einen allfälligen Rentenanspruch befunden. In einem solchen Fall ist nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts die Frage der Fortsetzung von Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG zu prüfen und nicht, wie der Beschwerdeführer erneut geltend macht, nach Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. Urteil U 252/01 vom 17. Juni 2002 E. 2). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte ab 1. Mai 2007 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115; Urteil 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3 ab initio). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern weist unter Auflage von Dokumenten einzig darauf hin, dass die Krankenversicherung im Sinne der Vorleistungspflicht auch nach dem 1. Mai 2007 namentlich für Physiotherapie aufgekommen sei und die Zürich die diesbezüglichen Aufwendungen rückerstattet habe. Ob es sich dabei um ein unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 BGG handelt, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer damit einzig zu untermauern versucht, er bedürfe solcher Behandlung zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person vollständig erwerbsunfähig ist (Urteil 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann nicht geprüft werden, da sie nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 3. März 2011 war.
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3.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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