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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F_5/2012
Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_824/2011 vom 26. März 2012,
Nach Einsicht
in das Urteil 5A_824/2011 vom 26. März 2012, mit welchem das Bundesgericht eine Beschwerde des heutigen Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2011 betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils abgewiesen hat,
in das Gesuch vom 26. April 2012 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe weder geltend macht, es seien vor Bundesgericht Verfahrensvorschriften verletzt worden, noch sagt, welche Vorschriften und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (Art. 121 BGG),
dass der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG),
dass er ferner weder behauptet noch belegt, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 BGG),
dass das Revisionsgesuch somit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (bundesgerichtliches Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 3), weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,
dass sich das Gesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, zumal das Revisionsgesuch offensichtlich von Anfang an aussichtslos erschienen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden