BGer 8C_306/2012 |
BGer 8C_306/2012 vom 11.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_306/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 11. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 23. Februar 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des B.________ vom 12. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2012,
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in die mit Verfügung vom 16. April 2012 erfolgte Aufforderung des Bundesgerichts, die fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) bis spätestens am 26. April 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass diese Aufforderung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. April 2012 angesetzten und bereits abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass zudem die Beschwerde vom 12. April 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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