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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_894/2011
Urteil vom 14. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehefrau, geb. 1961) und Z.________ (Ehemann, geb. 1957) heirateten im Mai 1985. Sie wurden Eltern von zwei mittlerweile mündigen und wirtschaftlich selbstständigen Kindern. Der Ehemann ist gelernter Koch, war im Verlauf der Ehe aber immer wieder arbeitslos und wurde im Jahr 2004 ausgesteuert; aktuell wird er von der Sozialhilfe unterstützt. Er leidet an erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die Ehefrau übernahm nach der Heirat die Betreuung des Haushalts und die Erziehung der Kinder; seit dem Jahr 1997 arbeitet sie teilzeitlich und seit 2005 vollzeitlich im Gastgewerbe.
Seit 1. Juni 2008 leben die Parteien getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden, wobei das Kreisgericht Werdenberg-Sargans die Ehefrau verpflichtete, ihrem Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'130.-- zu bezahlen (Eheschutzentscheid vom 19. Juni 2008). Ein Gesuch der Ehefrau um Abänderung dieser Eheschutzmassnahme wiesen das Kreisgericht (Entscheid vom 6. April 2010) und auf Rekurs der Ehefrau das Kantonsgericht St. Gallen (Entscheid vom 31. Mai 2010) ab.
B.
Am 8. Juli 2010 (Vermittlungsbegehren vom 15. Juni 2010) reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 schied das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Parteien. Es verpflichtete X.________ für die Dauer von drei Jahren zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- pro Monat, ordnete als Vorsorgeausgleich die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der Parteien an und wies Z.________ an, X.________ Fr. 3'332.45 aus Güterrecht zu bezahlen.
C.
Dagegen erhob X.________ (beschränkt auf den Vorsorgeausgleich und den nachehelichen Unterhalt) Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab.
D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Dezember 2011, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen. Von der Teilung ihrer Austrittsleistungen sei ganz oder teilweise abzusehen beziehungsweise es sei eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zu ihren Gunsten in der Höhe des hälftigen Anspruchs von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) gemäss Art. 122 ZGB festzusetzen; diese Entschädigung sei über den ganzen oder teilweisen Ausschluss der Teilung beziehungsweise durch entsprechende Verrechnung mit dem Anspruch des Beschwerdegegners abzugelten. Sie verlangt sodann für das kantonale Verfahren eine anderweitige Kosten- und Entschädigungsregelung.
Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Er betrifft die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) in einer Scheidungs- und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin genau darzulegen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).
2.2 In einem ersten Teil ihrer Beschwerde (Ziff. 2 S. 3 f. der Beschwerde) stellt die Beschwerdeführerin die "Ehebiografie" dar, vor deren Hintergrund die kantonalen Gerichte ihre Begehren abgewiesen hätten.
Die Beschwerdeführerin stellt den Sachverhalt insoweit aus ihrer eigenen Sicht dar, ohne aber die kantonsgerichtlichen Feststellungen im vorangehend beschriebenen Sinn als fehlerhaft zu rügen. Zudem stützt sie sich dabei wiederholt auf neue Tatsachen. Soweit ihre Ausführungen von der Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts abweichen oder diese ergänzen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 oben; BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.).
3.
Die Beschwerde betrifft den Vorsorgeausgleich (E. 4 und 5 unten) sowie den nachehelichen Unterhalt (E. 6 unten).
4.
4.1 Was den in Art. 122 - 124 ZGB geregelten Vorsorgeausgleich angeht, hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, die von der Beschwerdeführerin während der Ehe erworbene Austrittsleistung betrage rund Fr. 120'000.--. Der Beschwerdegegner verfüge über keine zu teilende Austrittsleistung mehr, da er sich in den Jahren 2003/2004 seine beruflichen Vorsorgegelder in der Höhe "zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.--" mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bar habe auszahlen lassen. Die mit den ausbezahlten Geldern bestimmungsgemäss getätigten Investitionen seien misslungen und die Gelder folglich verbraucht worden.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 5 FZG (SR 831.42) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Abs. 1 lit. b). Ist der Anspruchsberechtigte verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Abs. 2).
4.2.2 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
Die nach Art. 122 ZGB zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung; Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).
4.2.3 Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Deren Höhe bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439; vgl. zur Berechnung BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403 f.).
4.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen (Art. 5 Abs. 1 FZG) nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen, sondern ein Ausgleich solcher Zahlungen kann nur über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen (vgl. BGE 132 V 332 E. 3 S. 332; 129 V 251 E. 2.2 S. 254; 128 V 41 E. 2b S. 45; 127 III 437 E. 2b S. 437 f.).
5.
5.1 Das Kantonsgericht hat in einem ersten Schritt geprüft, ob die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG an den Beschwerdegegner als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zugunsten der Beschwerdeführerin auszugleichen ist. Es hat dies verneint, weil die mit Zustimmung der Beschwerdeführerin ausbezahlten Gelder vorliegend bestimmungsgemäss verbraucht worden seien. Eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB sei in einer solchen Konstellation nicht geschuldet.
Zu teilen seien damit in einem zweiten Schritt einzig noch die Austrittleistungen der Beschwerdeführerin, und zwar nach Art. 122 ZGB (hälftige Teilung).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe nicht an, die Barauszahlung im Vorsorgeausgleich nicht zu berücksichtigen. Damit trage sie in vorsorgerechtlicher Hinsicht alleine die Folgen des Verlusts dieser verbrauchten Gelder.
5.3
5.3.1 Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. E. 4.2.3 oben).
Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453). Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 127 III 136 E. 3a S. 141).
5.3.2 Ein Ermessensfehler in der Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB ist im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, wenn das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für die verbrauchte Barauszahlung keine angemessene Entschädigung zugesprochen hat, zumal es ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die mit Zustimmung der Beschwerdeführerin ausbezahlten Gelder bestimmungsgemäss verbraucht wurden.
5.3.3 Das Kantonsgericht hat in einem zweiten Schritt die hälftige Teilung der Austrittsleistung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 122 ZGB angeordnet. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie vom Kantonsgericht zu nachehelichen Unterhaltsleistungen verpflichtet worden ist.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Diese Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll, und andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).
6.2.2 Die 1985 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung (2008) rund 23 Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung (2011) rund 26 Jahre gedauert. Es sind aus ihr zwei Kinder hervorgegangen. Es ist damit unbestrittenermassen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ist objektiv schutzwürdig (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61).
6.2.3 Das Gesetz schreibt dem Sachgericht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Das Gericht ist für die Unterhaltsfestsetzung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB) und das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung aus (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141; vgl. E. 5.3.1 oben).
6.3
6.3.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, der Grund für den nachehelichen Unterhaltsbedarf des Beschwerdegegners liege nicht im Schutz des Vertrauens auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung, sondern auf nachehelicher Solidarität, da der Beschwerdegegner aufgrund seiner langjährigen gesundheitlichen Beschwerden und seiner anhaltenden Arbeitslosigkeit keine eigene Erwerbstätigkeit mehr werde ausüben können.
6.3.2 In einem ersten Schritt (zum Vorgehen bei der Unterhaltsberechnung in drei Schritten vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106 ff.) hat das Kantonsgericht darauf verzichtet, anhand der zuletzt erreichten und gepflegten Lebenshaltung den gebührenden Unterhalt festzustellen.
Es hat geprüft, inwiefern dem Beschwerdegegner eine Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich wäre (sog. Eigenversorgungskapazität). Es hat dies verneint, da der Beschwerdegegner seit vielen Jahren gesundheitlich beeinträchtigt und bereits 54 Jahre alt sei, schon lange von der Sozialhilfe unterstützt werde und sich nicht mehr in den Arbeitsmarkt habe integrieren können. Es sei schlichtweg nicht vorstellbar und möglich, dass er noch eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen können.
Schliesslich hat das Kantonsgericht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geprüft. Ihrem Einkommen von netto Fr. 4'800.-- pro Monat setzte es ihr "leicht erweitertes Existenzminimum" von rund Fr. 3'500.-- pro Monat gegenüber. Das Kantonsgericht hat es deshalb als angemessen erachtet, ihr für eine Übergangsfrist von drei Jahren einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat aufzuerlegen.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, der Beschwerdegegner habe sich seine Situation weitgehend selber zuzuschreiben und diese stehe in keinerlei Zusammenhang mit der ehelichen Aufgabenteilung. Zudem seien seine Probleme erst in der "Schlussphase" der Ehe eingetreten, weshalb er sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des ehelichen Lebensstandards berufen könne. Das Kantonsgericht habe sodann nicht berücksichtigt, dass sie dem Beschwerdegegner bereits seit Juni 2008 gestützt auf den Eheschutzentscheid einen Unterhaltsbeitrag geleistet habe und damit ihrer Solidaritätspflicht (sofern eine solche bestünde) ausreichend nachgekommen sei. Aus diesem Entscheid des Eheschutzrichters gehe denn auch ausdrücklich hervor, dass die Beistandspflicht der Ehefrau nur so lange gelte, als die Ehe noch nicht aufgelöst sei.
Schliesslich hätte das Kantonsgericht dem Beschwerdegegner einen Unterhaltsbeitrag auch deshalb versagen müssen, weil er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe.
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwänden keine Ermessensverletzung durch das Kantonsgericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts darzutun.
6.5.2 Ist die Ehe wie hier lebensprägend, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt. Keine Rolle spielt grundsätzlich, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Handelt es sich hier unbestrittenermassen um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543 f.; Urteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.1 f., in: FamPra.ch 2009 S. 195 f.; 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6, in: FamPra.ch 2007 S. 148 f.).
Das Kantonsgericht hat damit bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität des Beschwerdegegners zurecht dessen erhebliche gesundheitliche Beschwerden beachtet und ist auch unter Berücksichtigung von dessen Alter und der Arbeitsmarktsituation zum Ergebnis gelangt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich und zumutbar.
6.5.3 Soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken und ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, so dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und er auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.2, in: FamPra.ch 2012 S. 190 mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht hat die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin auf drei Jahre befristet. Stichhaltige Gründe für eine noch kürzere Unterhaltsdauer sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan.
6.5.4 Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Eheschutzentscheid betrifft, hat das Kantonsgericht zutreffend darauf verwiesen, das Scheidungsgericht sei an die Feststellungen und Unterhaltsberechnungen des Eheschutzgerichts nicht gebunden (vgl. dazu BGE 137 III 102 E. 4.5 S. 113; Urteile 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2; 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 941 f.; sodann zu den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen von Ehegattenunterhalt und nachehelichem Unterhalt vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.).
6.5.5 In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag müsse vorliegend versagt werden, weil der Beschwerdegegner seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe, stützt sie sich ausschliesslich auf unzulässige neue Tatsachen (selbstverschuldete Kündigungen des Beschwerdegegners, misslungene Therapien), weshalb sich weitere Bemerkungen von vornherein erübrigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.1 oben).
7.
Die kantonsgerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht die Beschwerdeführerin nicht selbstständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (so ausdrücklich Ziff. 6 S. 8 der Beschwerde). Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, braucht auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht eingegangen zu werden.
8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da vom Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie insbesondere mit Blick auf die Voraussetzung der Bedürftigkeit mit dem blossen Hinweis auf die im kantonalen Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege begründet. Das Bundesgericht bestimmt die Bedürftigkeit autonom und ist durch die im kantonalen Verfahren bejahte Bedürftigkeit nicht gebunden (vgl. BGE 122 III 392 E. 3a S. 393). Es obliegt der Gesuchstellerin, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie ihren Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7, nicht publ. in: BGE 136 III 410).
Unterlässt es demnach die Beschwerdeführerin, ihre Bedürftigkeit vor Bundesgericht mit aktuellen Belegen nachzuweisen, muss ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bettler