BGer 1C_221/2012 |
BGer 1C_221/2012 vom 15.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_221/2012
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Urteil vom 15. Mai 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
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Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
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und Fahrzeugführern.
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In Erwägung,
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dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. September 2011 X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit entzogen hat;
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dass X.________ am 20. Oktober 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat;
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dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ den Entscheid der Rekurskommission am 1. Mai 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, ohne den angefochtenen Entscheid ihrer Beschwerde beizulegen;
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dass X.________ den fehlenden Entscheid der Rekurskommission auf Aufforderung des Bundesgerichts hin fristgerecht mit Eingabe vom 9. Mai 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass sich X.________ in ihrer Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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