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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}}
8C_175/2012
Urteil vom 15. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 18. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Januar 2012,
in die vorinstanzlichen Akten, mit eingeschlossen jene des Unfallversicherers und der IV-Stelle Glarus,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die vom Unfallversicherer vertretene Auffassung, wonach die geklagten Beschwerden nicht auf organisch nachweisbare, unfallbedingte Läsionen zurückführen seien, bestätigte,
dass dies von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. K.________, vom 30. Juni 2011 sinngemäss bestritten wird,
dass mit dem von Dr. med. K.________ erhobenem Befund von Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der Nacken- und HWS-Beweglichkeit allein indessen das multiple Beschwerdebild organisch nicht erklärt ist; rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis, publ. in SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17), was vorliegend aber eben nicht der Fall ist,
dass wegen bereits im Anschluss an den fraglichen Unfall vom 2. November 2009 aufgetretener erheblicher psychischer Probleme Verwaltung und Vorinstanz diese als das Beschwerdebild insgesamt dominierend betrachteten und daher die Frage nach der Adäquanz des versicherten Ereignisses vom 2. Dezember 2009 für die Beschwerden nach der bei psychischen Unfallfolgen massgebenden Praxis (BGE 115 V 133) überprüften und schliesslich verneinten (dazu siehe auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen),
dass auf diese Erwägungen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und unter Abweisung der Beschwerde verwiesen werden kann, zumal dagegen nichts Substanzielles vorgebracht wird,
dass die Kosten in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel