BGer 8C_149/2012
 
BGer 8C_149/2012 vom 16.05.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}}
8C_149/2012
Urteil vom 16. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung,Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2010 und Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen M.________ wegen der Folgen eines Unfalles vom 29. Oktober 2008 (Sturz auf die rechte Schulter) eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % mit Beginn ab 1. Juli 2010 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 17,5 % zu.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 33 %, eventualiter von 29 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 28 E. 1 S. 30 mit Hinweisen), das die SUVA mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 anhand der Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 60'993.- festlegte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die erhobenen Angaben aus der DAP den Erfordernissen gemäss BGE 129 V 472 genügen und die fünf Arbeitsplatzbeschriebe mit der bestehenden körperlichen Behinderung (erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks) und dem von Dr. med. W.________, FMH für Chirurgie, Kreisarzt, SUVA, mit Nachtrag vom 10. Februar 2010 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2010 umschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Er macht aber geltend, dass sein Leistungsvermögen auch bei Vollzeitbeschäftigung in einer der aus der DAP ausgewählten Arbeitsgelegenheit eingeschränkt sei, weswegen er im Vergleich zu gesunden und jüngeren Arbeitnehmern mit Lohnnachteilen zu rechnen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der Rechtsprechung das hypothetische Invalideneinkommen nur gekürzt werden kann, wenn es anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt wird. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Wird das hypothetische Invalideneinkommen jedoch aufgrund der DAP ermittelt, sind Abzüge gemäss BGE 126 V 75 nicht sachgerecht (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). In der DAP werden - im Gegensatz zu den LSE - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze beschrieben, was eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen sowie weiterer persönlicher und beruflicher Umstände ermöglicht (vgl. STEFAN DETTWILER, SUVA "DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6ff.; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Sind, wie vorliegend, die Voraussetzungen gemäss BGE 129 V 472 erfüllt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die versicherte Person an den fünf aus der DAP ausgewählten Arbeitsstellen die Löhne zu erzielen vermöchte, die dem Mittel der angegeben Minimal- und Maximalwerte entsprechen (Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
4.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder