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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_877/2011
Urteil vom 16. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1952) kündigte seine Stelle in der Firma X.________, wo er seit 1988 als Finanzchef (Mitglied der Gruppenleitung) gearbeitet hatte, per Ende Juni 2009. In der Folge meldete er sich Anfang Oktober 2009 nach erfolgloser Stellensuche bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab 7. Oktober 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 eröffnete ihm die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse, des Kantons Luzern, dass er zufolge in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 angenommener Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. April 2011 insgesamt nurmehr Anspruch auf 400 statt 520 Taggelder habe. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 2011.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, die Höchstzahl der ihm zustehenden Taggelder bei 520 zu belassen.
Die wira schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und muss sich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz halten. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die seit 1. April 2011 geltende Fassung der gesetzlichen Regelung über die nach Alter der versicherten Person und deren erfüllter Beitragszeit abgestufte (Art. 27 Abs. 1 AVIG) Höchstzahl der ihr zustehenden Taggelder (Art. 27 Abs. 2 AVIG). Für den vorliegenden Fall von besonderem Interesse ist dabei Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach unter anderem Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nur Anspruch auf höchstens 520 Taggelder haben, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen können. Vor der Gesetzesrevision per 1. April 2011 war dazu lediglich eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten erforderlich (frühere Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG).
3.
3.1 Mit Recht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Inwiefern der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzen sollte, legt er ebenfalls nicht klar und detailliert dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass dieser nach seinem Rechtsempfinden weder dem Willen des Gesetzgebers noch demjenigen des Stimmvolkes entspreche. Selbst wenn die Beschwerde damit den Anforderungen an eine im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichende Begründung knapp genügen mag, kann das Bundesgericht keine Rechtswidrigkeit erkennen, welche ein letztinstanzliches Eingreifen im Sinne der beantragten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen liesse. Dieser setzt lediglich die seit 1. April 2011 geltende gesetzliche Vorgabe in Art. 27 Abs. 2 lit. b und c AVIG um, wobei sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beanstanden lässt, dass die auf den 1. April 2011 in Kraft getretene Teilrevision des AVIG im Sinne einer unechten Rückwirkung sofort auch für Versicherte mit bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anwendung findet. Tatsächlich lässt sich die Zulässigkeit der - mit Recht als unecht qualifizierten - Rückwirkung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG (in der ab 1.April 2011 geltenden Fassung) auf Versicherte, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug schon vor Inkraftsetzung der geänderten Normen zu laufen begonnen hatte und die zunächst noch einen länger dauernden Taggeldanspruch erwarten konnten, nicht ernsthaft in Frage stellen. Zwar ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers noch unter der Herrschaft des alten Rechts im Juli 2009 eingetreten. Besteht der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des AVIG hinaus fort, gelangt das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung, der früher eingetreten ist und noch andauert (ex nunc et pro futuro; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 und 114 V 150 E. 2a S. 151, je mit Hinweisen). Auch von Willkür oder einer Verletzung von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden. Ebenso wenig liegt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung einzelner Versicherter vor.
3.2 Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber in einer weiteren, bereits per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen AVIG-Revision die Mindestbeitragszeit für den Bezug von höchstens 520 Taggeldern über 55-jähriger Versicherter von 24 Monaten auf 22 Monate gesenkt hat. Dies vermag dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu helfen, weil er mit einer Beitragszeit von - nach vorinstanzlicher und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Feststellung - 20,84 Monaten innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit auch den reduzierten Grenzwert von 22 Monaten bei weitem nicht erreicht (vgl. heutiges Urteil 8C_822/2011).
4.
Umständehalber wird davon abgesehen, vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG) für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl