BGer 5A_356/2012 |
BGer 5A_356/2012 vom 18.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_356/2012
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Urteil vom 18. Mai 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrische Dienste.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2012.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag unter der Bedingung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen wurde, dass ein Nachfolgetermin für die nächste Depotmedikation vom 25. April 2012 beim Hausarzt vereinbart werde, und der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat.
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in die Beschwerde vom 11. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer um seine Entlassung aus der Anstalt ersucht,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid unter Auflagen entlassen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden ist,
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dass der Beschwerdeführer nicht erörtert, dass die in diesem Entscheid vermerkte Entlassung nicht erfolgt ist,
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dass soweit ersichtlich der Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 erneut im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung eingewiesen werden musste, wobei diesbezüglich kein letztinstanzlicher Entscheid vorgelegt worden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Kanzlei des Verwaltungsgerichts den Entscheid vom 8. Mai 2012 nicht angefochten hat,
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dass sich das Bundesgericht nur mit letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden befasst (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass somit die vorliegende Beschwerde mangels gültigen Anfechtungsobjekts unzulässig ist und somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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