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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_284/2012
Urteil vom 18. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
Stephan Kübler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1957, war seit 1. Dezember 1996 Bezüger einer halben Invalidenrente. Mit Verfügung vom 10. August 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen diese auf Ende September 2010 revisionsweise auf.
B.
Vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kübler, Winterthur, erhob B.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. November 2010 gewährte ihm dieses für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege; es bestellte Rechtsanwalt Kübler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 wies es die Beschwerde ab. Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 ist dem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine Vergütung von Fr. 2'600.- auszurichten.
C.
Rechtsanwalt Kübler führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in dem Sinne abzuändern, dass ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter im Verfahren vor der kantonalen Instanz eine Entschädigung von Fr. 4'611.60 zugesprochen werde; eventualiter sei die Sache zu ihrer Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz, zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtet darauf und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen:
1.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigung bzw. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.1). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b [I 308/98]; Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG; SHR 173.300) wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse ein Honorar ausgerichtet. Das Obergericht regelt das Nähere (Abs. 2).
3.2 Nach § 3 der bis Ende 2010 gültigen Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 (HV; SHR 173.811) war der unentgeltliche Vertreter für den berechtigten Aufwand im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- zu entschädigen. Entsprechend bestimmt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung) vom 10. Dezember 2010 (HonV; SHR 173.811) in § 2 Abs. 1, dass dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 185.- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Nach § 3 Abs. 1 HonV hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.
4.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse auszurichtenden Vergütung. Der Beschwerdeführer hat für die Mandatsausübung in der Zeit vom 10. September 2010 bis 7. März 2011 der Vorinstanz Rechnung in Höhe von Fr. 5'035.70 gestellt. Darin berücksichtigt ist ein Zeitaufwand von 22 Stunden 10 Minuten. Das Gericht erachtete diesen als unangemessen und kürzte ihn um 10 Stunden. In Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von 12 Stunden 10 Minuten sprach es eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.- zu. Beschwerdeweise macht der Rechtsbeistand noch eine Honorarforderung von Fr. 4'611.60 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Die Reduktion erklärt sich damit, dass die Entschädigung neu auf den im Kanton Schaffhausen geltenden Stundenansatz von Fr. 180.- bzw. Fr. 185.- (vgl. E. 3.2) abgestimmt ist.
5.
5.1 Die Frage nach der Höhe der Parteientschädigung ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt (E. 2 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 in fine; Urteil U 87/06 vom 24. März 2006 E. 4.2.1). Der Entscheid über deren Höhe bzw. der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands muss in der Regel nicht begründet werden (BGE 111 Ia 1; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221 E. 3.2 [U 85/04]; Urteile 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2 und 4P.225/1999 vom 9. Februar 2000 E. 2). Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidbegründung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236) besteht aber namentlich auch gegenüber dem Rechtsanwalt, wenn die Festsetzung der Parteientschädigung nicht mit dessen Kostennote übereinstimmt (vgl. SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/08 E. 3.1.2; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 3b).
5.2 Die Vorinstanz befand, der in den Kostennoten eingesetzte Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden 10 Minuten (davon rund 18 Stunden für Aktenstudium und Ausarbeitung von Beschwerde und Replik) erscheine für ein Rentenrevisionsverfahren als zu hoch. Auch wenn aufgrund der etwas umfangreicheren Altakten sowie des Bildmaterials (aus einer Observation des Versicherten) für das Aktenstudium durchaus etwas mehr Zeit als im Normalfall habe gebraucht werden dürfen, so habe es sich doch "um einen absoluten Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung" gehandelt. Es sei nur zu prüfen gewesen, ob eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes um 10 Stunden sei darum angemessen.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die eingereichte Kostennote bundesrechtswidrig und ohne nachvollziehbare Begründung gekürzt. Sie habe den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und allenfalls Art. 61 lit. f ATSG verletzt sowie kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet. So sei es nach der Regelung in der kantonalen Honorarverordnung nicht sachgerecht, die Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte zu bemessen. Erscheine der Vorinstanz der in einer Honorarrechnung geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt, habe sie dem Betroffenen eine Kürzung ausreichend und nachvollziehbar begründet bekannt zu geben. In den Honorarnoten sei der Aufwand transparent und nachvollziehbar aufgelistet. Die Vorinstanz habe nicht konkret dargelegt, inwiefern dieser unangemessen gewesen sein soll. Die von ihr vorgenommene Kürzung berücksichtige weder den Umfang der Arbeitsleistungen noch die grosse Bedeutung des Verfahrens für den Versicherten. Wenn die Vorinstanz geltend mache, es handle sich um einen absoluten Durchschnittsfall, verkenne sie, dass neben sehr zahlreichen früheren Arztberichten und einem älteren Gutachten auch das im Revisionsverfahren eingeholte 55-seitige Gutachten sowie zahlreiche neue Arztberichte zu studieren und zu würdigen waren und mit dem Ergebnis der Observation hätten verglichen werden müssen. Ein absoluter Durchschnittsfall habe aber schon deshalb nicht vorgelegen, weil der Versicherte erst im vorinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer vertreten gewesen sei, was von diesem eine vollständig neue Einarbeitung in das Dossier verlangt habe. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
6.
Die vorinstanzlichen Überlegungen, welche das geforderte Honorar nahezu halbieren (E. 5.2), sind in Begründung und Ergebnis willkürlich. Denn das kantonale Gericht setzt sich überhaupt nicht damit auseinander, wie sich die spezifischen Gegebenheiten des Falles auf den Umfang der Vertretungsbemühungen auswirken, sondern es geht von der pauschalen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Meinung aus, ein Rentenrevisionsverfahren an sich rechtfertige von vornherein nicht einen Aufwand in der Höhe, wie er hier nachweislich betrieben worden ist. Dass dieser mit gut 22 Stunden von vornherein ausserhalb des Vernünftigen liege, kann in Anbetracht der hohen Bedeutung der Sache für den vom Beschwerdeführer vertretenen Versicherten einerseits und unter Berücksichtigung der umfangreichen Akten andererseits sicherlich nicht gesagt werden. Daher geht es nicht an, dass sich die Vorinstanz von der gebotenen materiellen Prüfung der inhaltlich spezifizierten und zeitlich quantifizierten Aufwandposten dispensiert. Diese wird das kantonale Gericht nachzuholen und anschliessend über die Höhe des Honorars an den Beschwerdeführer neu zu entscheiden haben.
7.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, denn der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat nur ausnahmsweise Anspruch auf eine solche (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 110 V 132). Hier ist keine auszurichten, da ihm kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 110 V 132 ff.; BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der E. 6 verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz