Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_376/2012
Urteil vom 18. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Mai 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. August 2011 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juli 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 16. September 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass schon deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Rechtsschrift den Mindestanforderungen an die Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt (fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub