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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_125/2012
Urteil vom 22. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schuler,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ wirft D.________ und E.________ vor, ihr am 28. März 2007 im Rahmen einer Auseinandersetzung in Brunnen ins Gesicht geschlagen zu haben, worauf sie gestürzt und bewusstlos geworden sei. Das Bezirksamt Schwyz (heute: Staatsanwaltschaft Innerschwyz) hielt mit zwei separaten Verfügungen vom 18. März 2009 fest, dass weder gegen D.________ noch E.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten eröffnet werde. Aus den Aussagen der Beteiligten ergebe sich, dass sich die beiden Beschuldigten lediglich gegen einen tätlichen Angriff von A.________ gewehrt hätten. Dass diese dabei gestürzt sei und sich verletzt habe, könne den Beschuldigten nicht angelastet werden.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Diese sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der laufenden Strafverfahren gegen A.________ und ihren Ehemann, B.________. In der Folge nahm sie das Verfahren wieder auf und wies mit zwei Verfügungen vom 5. Oktober 2011 die Beschwerde ab. Ein dagegen von A.________ eingelegtes Rechtsmittel wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 25. Januar 2012 abgewiesen.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. März 2012 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen D.________ und E.________ ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zu eröffnen.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss betrifft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.
1.2 Das Kantonsgericht und die Beschwerdeführerin gehen einhellig von der Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aus. Diese ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist indessen das erstinstanzliche Entscheiddatum (Art. 453 Abs. 1 und 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Die Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 18. März 2009. Damit beurteilt sich die Frage ihrer Rechtmässigkeit nach dem bisherigen kantonalen Recht und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann trotz dieses Mangels verzichtet werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Denn zum einen nimmt das Kantonsgericht, wenn auch beiläufig, auf das kantonale Prozessrecht Bezug, indem es ausführt, dass dieses keine strengeren Anforderungen an die Nichtanhandnahme stelle (§§ 59 f. der Verordnung vom 28. August 1974 über den Strafprozess im Kanton Schwyz (SRSZ 233.110; im Folgenden: StPO/SZ). Zum anderen erwächst der Beschwerdeführerin, welche die Anwendung des falschen Prozessrechts nicht rügt, daraus kein Nachteil, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.
1.3 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). In Betracht fällt vorliegend einzig Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in solchen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat einen Strafantrag gestellt und den Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Entscheid und ihren Zivilforderungen aufgezeigt. Zivilforderungen leitet sie unter anderem aus einem Anspruch auf Genugtuung und auf Ersatz von Behandlungskosten wegen erlittenen Verletzungen ab. Dies ist für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend.
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Kantonsgericht ihre eigenen Aussagen ignoriere. Es lasse unbeachtet, dass sie wenige Monate vor dem Vorfall eine schwere Operation an der rechten Schulter habe machen müssen und den rechten Arm deshalb nicht habe benutzen können, ebenso, dass sie Rechtshänderin und 1.63 m gross sei, während die Beschwerdegegner 1.70 m bzw. 1.78 m messen würden. Auch sei sie nicht mit dem Argument gehört worden, dass sich die Beschwerdegegner abgesprochen hätten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Kantonsgericht habe einseitig auf die Aussagen der Beschwerdegegner abgestellt. Dabei habe es ausser Acht gelassen, dass sich die Beschwerdegegner kennen würden. Ein junges Paar und ein Arzt, welche sich vor Ort um sie gekümmert hätten, seien zudem nicht befragt worden, obwohl sie sachdienliche Auskünfte hätten geben können. Die von ihr erlittenen Verletzungen, insbesondere die herausgeschlagenen Zähne seien typisch für Faustschläge. Auch die ärztlichen Berichte bestätigten, dass die Verletzungen von massiven Gewalteinwirkungen stammten. Das Kantonsgericht bestreite denn auch nicht, dass sie geschlagen worden sei bzw. dass ihr eine Opferrolle zukomme. Dies belege den Tatverdacht indessen bereits in hinreichender Weise. Das gelte nicht nur für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, sondern auch für jenen des Angriffs, zumal sie ja ausgesagt habe, dass die Beschwerdegegner sich auf jugoslawisch unterhalten und sie danach traktiert hätten. Ein Gutachten hätte Aufschluss darüber geben können, von wem welche Verletzungen verursacht worden seien. Es treffe schliesslich nicht zu, dass der Zeuge F.________ sich nicht über die Verletzungsfolgen geäussert habe. Seine Aussagen würden einseitig zu ihren Lasten ausgelegt, obwohl sie ihrer eigenen Darstellung nicht widersprechen würden.
Die Beschwerdeführerin erblickt im die Nichtanhandnahme bestätigenden Beschluss des Kantonsgerichts eine Verletzung bzw. eine willkürliche Anwendung von Art. 309 f. StPO, eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) und des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
3.
3.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme oder eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach ist das Strafverfahren grundsätzlich anhandzunehmen oder fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für bzw. gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Nichtanhandnahme oder Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen und insbesondere bei schweren Delikten eher von einer Einstellung abzusehen (zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_687/2011, 1B_689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1 f.; BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 226; Urteil 1B_383/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Dem kantonalem Recht lässt sich kein strengerer Massstab entnehmen. Gemäss § 59 StPO/SZ eröffnet der Untersuchungsrichter die Untersuchung, wenn die Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sind (Abs. 1). Ist zweifelhaft, ob eine strafbare Handlung vorliegt, führt der Untersuchungsrichter die nötigen Erhebungen durch und entscheidet dann über die Eröffnung der Untersuchung (Abs. 2). Besteht kein Anlass, die Untersuchung einzuleiten, so verfügt der Untersuchungsrichter gemäss § 60 Abs. 1 StPO/SZ die Nichteröffnung.
3.2 Das Kantonsgericht begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen mit dem Umstand, dass nicht genau eruiert werden könne, woher die Verletzungen der Beschwerdeführerin stammten. Zum einen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin handgreiflich geworden sei, auch wenn sie mit Urteil vom 9. November 2010 durch das Kantonsgericht vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung des Beschwerdegegners 1 freigesprochen worden sei. Es treffe zu, dass die Arztberichte bestätigten, dass die Gesichtsverletzungen auf einen heftigen Schlag mit der Faust zurückgeführt werden könnten. Doch der Sturz der Beschwerdeführerin werde als Ursache ebenfalls nicht ausgeschlossen. Sämtliche Personen, die sachdienliche Angaben zum Vorfall machen könnten, seien befragt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine weitere Befragung der direkt Beteiligten oder des Zeugen F.________ oder die Einholung eines Gutachtens zum Zwecke der Fallrekonstruktion zusätzliche Erkenntnisse bringen würden. Die Aussage der Beschwerdeführerin zum Tathergang lasse sich aufgrund der Aussage von F.________ nicht bestätigen. Aber auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit vor dem fraglichen Vorfall einer Schulteroperation habe unterziehen müssen, spreche noch nicht für ihre Version und schliesse Handgreiflichkeiten ihrerseits nicht a priori aus. Auch lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Beschwerdegegner abgesprochen hätten.
3.3 Das Kantonsgericht hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst. Dem pauschalen Vorwurf, ihre eigenen Aussagen seien ignoriert worden, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten hat sich das Kantonsgericht auch mit den Aspekten der Schulteroperation und der Möglichkeit einer Absprache zwischen den Beschwerdegegnern auseinandergesetzt. Dass es dabei nicht der Interpretation der Beschwerdeführerin gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch die Nichterwähnung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin und weniger gross als die Beschwerdegegner ist, verletzt die Verfassungsgarantie nicht. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anforderungen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
3.4 Aus den Akten ergibt sich in Bezug auf den Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin verletzt wurde, Folgendes: Zugegen waren einerseits die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter, C.________. C.________ hatte bereits im Jahr 2004 den Kontakt zu ihren Eltern praktisch abgebrochen, weil diese nicht akzeptierten, dass ihr Freund, der Beschwerdegegner 1, ein Muslim ist. Die Eltern sagten übereinstimmend aus, am 28. März 2007 versucht zu haben, mit ihrer Tochter zu sprechen. Zu diesem Zweck seien sie zu dem Haus gefahren, von welchem sie vermuteten, dass dort ihre Tochter wohne. Dabei hätten sie diese aus der Tiefgarage fahren sehen und seien ihr mit dem Auto gefolgt. C.________ sagte dazu bei ihrer Einvernahme, sie habe sich mit dem Beschwerdegegner 1 verabredet gehabt und diesen bei seinem Coiffeurgeschäft abholen wollen. Sie habe ihn vorgängig angerufen, um ihm zu sagen, dass sie von ihren Eltern verfolgt werde und er bereit sein solle, um schnell einzusteigen. Aus den übereinstimmenden Angaben der Betroffenen ergibt sich weiter, dass, nachdem C.________ ihr Auto angehalten hatte, um den Beschwerdegegner 1 einsteigen zu lassen, ihre Eltern ebenfalls anhielten und ausstiegen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche neben diesen vier Personen auch F.________ und der Beschwerdegegner 2 involviert waren. F.________ soll aus einer Bar gekommen sein, um einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Dabei habe er gesehen, dass eine Person aus einem Auto gerissen und letztlich auch angegriffen wurde. Er habe versucht einzugreifen. Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, er sei in dem ihm gehörenden Restaurant gewesen, als ihm jemand von der Auseinandersetzung berichtet habe. Er sei hingelaufen, um nachzuschauen. Der Beschwerdegegner 1 sei sein Coiffeur. Sie würden sich flüchtig kennen, weil sie ihre Geschäfte in der Nähe hätten.
Über den genauen Ablauf der Auseinandersetzung machten die genannten Personen unterschiedliche Angaben. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe zum Beschwerdegegner 1 gesagt, sie wolle mit ihrer Tochter sprechen und habe dabei die Beifahrertüre festgehalten, damit er nicht habe einsteigen können. Darauf habe er sie weggestossen. Ein Mann habe sie und den Beschwerdegegner 1 getrennt. Letzterer sei dann auf ihren Mann losgegangen, wobei sie nicht genau sagen könne, was passiert sei. Ihr Mann sei am Boden gelegen und sie habe ihm helfen wollen. Als sie bei ihrem Mann gewesen sei, habe sie einen Schlag vom Beschwerdegegner 1 und einen Schlag von einem weiteren Mann erhalten. Sie sei zu Boden gestürzt und bewusstlos geworden. In einer späteren Befragung präzisierte sie, sie habe ihrem Mann gesagt, er solle sein Auto von der Strasse nehmen, was dieser gemacht habe. Daraufhin habe sie zwei Schläge erhalten. Sie selbst habe niemanden geschlagen.
B.________ sagte ebenfalls aus, dass der Beschwerdegegner 1 auf ihn losgegangen sei. Er selbst habe versucht, sich mit dem mitgebrachten, zugeschliffenen Schraubenzieher zu verteidigen. Der Beschwerdegegner 1 sei daraufhin weggerannt. Auf der Strasse habe sich mittlerweile ein kleiner Stau gebildet. Er habe sein Auto umparkiert und als er zurückgekommen sei, habe er seine Frau blutend auf dem Boden liegend vorgefunden.
C.________ sagte aus, ihre Eltern hätten ihren Freund aus dem Auto gerissen. Als sie selbst aus dem Auto gestiegen sei, habe sie gesehen, wie ihr Vater und ihr Freund auf dem Boden gelegen seien und ihr Vater auf ihren Freund eingeschlagen habe. Sie habe auch gesehen, dass ihr Vater irgendetwas in Richtung ihres Freundes stiess bzw. stach. Ihr Freund habe sich gebückt, um aus seinen Kleidern zu schlüpfen und sei weggerannt. Ihre Eltern hätten dann versucht, ihr das Telefon wegzunehmen. Dann sei F.________ dazu gekommen, wobei ihr Vater in diesem Zeitpunkt schon weg gewesen sei. F.________ habe versucht, ihre Mutter von ihr zu trennen. In diesem Moment sei ihr Freund zurückgekommen und habe sie mit den Worten "komm, wir hauen ab" beim Arm genommen. Ihre Mutter habe sie ebenfalls gepackt und ihr gesagt, sie solle mit ihr kommen. Ein junger Mann habe diese Szene gesehen und ganz anständig zu ihrer Mutter gesagt, sie solle sie doch in Ruhe lassen, sie sehe ja, dass sie nicht mit ihr gehen wolle. Daraufhin habe sich ihre Mutter umgedreht und dem jungen Mann voll ins Gesicht geschlagen. Der junge Mann habe sich verteidigen wollen und sie vermute, dass er im Reflex ihre Mutter von sich weggestossen habe. Dabei sei ihre Mutter auf den Boden gefallen. Ihre Mutter habe sich dabei eine Platzwunde zugezogen. Ihr Freund, der in diesem Zeitpunkt am Oberkörper keine Kleidung mehr trug, habe an der Brust geblutet. Auf die Frage hin, ob der Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Weise Gewalt gegenüber ihrer Mutter angewendet habe, antwortete C.________ mit nein. Der Beschwerdegegner 1 sei eigentlich gar nie wirklich mit ihrer Mutter in Kontakt gewesen, ausser da, wo sich ihre Mutter in die Beifahrertüre gestellt habe und ihn aus dem Auto reissen wollte, und da, wo ihre Mutter ihn an den Kleidern festgehalten habe, als ihr Vater mit dem Gegenstand auf ihn eingestossen habe.
Der Beschwerdegegner 1 bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von C.________. Die Eltern seiner Freundin hätten versucht, ihn aus dem Auto zu zerren, er und B.________ seien in der Folge auf den Boden gefallen, dann aber seien sie beide wieder aufgestanden. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihn an der Jacke festzuhalten, wobei es ihm aber gelungen sei, daraus herauszuschlüpfen. B.________ habe ihn dabei jedoch mit einem langen Gegenstand an der Brust verletzt. Er sei weggerannt, dann aber wieder zurückgekommen. Ein Passant habe die Polizei rufen wollen. Die Beschwerdeführerin sei auf diesen losgegangen und habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Passant habe sie von sich gestossen, wobei sie umgefallen sei. Sie sei dann wieder aufgestanden und habe ihre Tochter festgehalten. Er selbst habe C.________ ihrer Mutter entrissen, wobei diese nochmals umgefallen sei. Er könne nicht sagen, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung mit dem Passanten oder mit ihm selbst entstanden sei.
Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, dass bei seiner Ankunft der Beschwerdegegner 1 bereits den Oberkörper frei und eine Verletzung auf der Brust hatte. Die Beschwerdeführerin habe auf den Beschwerdegegner 1 eingeschlagen. Dieser habe versucht, sich zu schützen, habe aber nicht zurückgeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Umgebung gar nicht mehr richtig wahrgenommen, so wütend sei sie gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gebeten, die Polizei anzurufen. Als er sein Telefon aus der Tasche nahm, sei die Beschwerdeführerin auf ihn los gekommen und habe ihn mit den Händen auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen und mit den Füssen in die Beine getreten. Während des Gerangels sei sie plötzlich auf den Boden gefallen.
F.________ war offenbar der einzige weitere Zeuge, der die gesamte Auseinandersetzung von Anfang an mitverfolgen konnte. Er sagte aus, die Beschwerdeführerin sei aus dem hinteren Auto gestiegen und zum vorderen gerannt. Sie habe den Beschwerdegegner 1 geschüttelt und dabei geschrien. In der Folge sei ihr Mann dazu gekommen und es habe eine richtige Keilerei zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 gegeben. Der Beschwerdegegner 1 sei dabei die ganze Zeit zurückgewichen und sei den Angriffen von B.________ sogar ausgewichen. Da sei er selbst dazwischen gegangen. Als er die beiden trennte, habe er gesehen, dass B.________ einen spitzen Gegenstand in der Hand hielt. Nachdem B.________ weggefahren sei, habe die Beschwerdeführerin einer Person eine Ohrfeige gegeben. Bei seiner ersten Befragung als Auskunftsperson am 29. März 2007 sagte F.________ diesbezüglich, er glaube, der Beschwerdegegner 1 habe nur am Schluss zurückgeschlagen, als die Beschwerdeführerin ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Er glaube, dass er nur einmal geschlagen habe, dann sei die Frau zu Boden gefallen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich nur (passiv) gewehrt. Bei seiner zweiten Befragung am 6. Juni 2007, diesmal als Zeuge, erklärte F.________, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beschwerdegegner 1 oder jemand anders von der Beschwerdeführerin geohrfeigt wurde. Die betreffende Person habe die Beschwerdeführerin in Reaktion auf die Ohrfeige zurückgeschubst, worauf sie auf den Boden gefallen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf ihn einen hysterischen Eindruck gemacht.
3.5 Aus den Aussagen ergibt sich zum einen, dass B.________ nicht zugegen war, als die Beschwerdeführerin verletzt wurde. Zum andern bestätigt keiner der weiteren Betroffenen die Version der Beschwerdeführerin, die selbst niemanden geschlagen haben will. Nicht nur C.________ und die beiden Beschwerdegegner, sondern auch F.________ sagten aus, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche gegenüber den Beschwerdegegnern aggressiv geworden sei. Unklar bleibt zwar auch nach der Aussage dieser Personen, mit welcher Intensität sich die Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin gewehrt haben und wie deren Verletzungen entstanden sind. Sämtliche Aussagen, ausser jener der Beschwerdeführerin selbst, deuten jedoch auf Notwehr hin. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). F.________ sagte wohl anlässlich seiner ersten Befragung aus, dass der Beschwerdegegner 1 am Schluss zurückschlug, als die Beschwerdeführerin ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Auch seiner Aussage lässt sich jedoch nichts entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass diese Reaktion die Grenzen der Notwehr überschritten hätte.
Der Vorinstanz ist im Übrigen insofern beizupflichten, als dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich kurze Zeit vor dem Vorfall einer Schulteroperation unterzogen hatte und kleiner ist als die Beschwerdegegner, weder Handgreiflichkeiten ihrerseits ausschliesst noch sonst für ihre Version spricht. Auch vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung des Kantonsgerichts, die genaue Ursache für ihre Verletzungen sei nicht erstellt, nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie selbst behauptet nicht, dass gemäss den ärztlichen Berichten ausschliesslich ein Faustschlag - aber nicht ein Sturz - als Ursache in Frage kommen soll. Zu beanstanden ist auch nicht, dass das junge Paar und der Arzt, welche die Beschwerdeführerin erwähnte, nicht befragt worden sind. Sie selbst macht nicht geltend, dass diese die Auseinandersetzung mitverfolgt hätten. Schliesslich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdegegner abgesprochen haben, um die Beschwerdeführerin anzugreifen. Der blosse Umstand, dass sie sich kennen, lässt keine derartigen Schlüsse zu. Auch die Aussagen der weiteren Personen, insbesondere jene von F.________, der offenbar keinen der weiteren Beteiligten kannte und der die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgte, sprechen gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin.
3.6 Insgesamt lässt sich die Einschätzung der Vorinstanz, eine Verurteilung der Beschwerdegegner sei als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, nicht beanstanden. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens verstösst insofern weder gegen den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro duriore" noch gegen Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auch stellt er keine willkürliche Anwendung von § 59 f. StPO/SZ dar. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen lassen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold