Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_479/2012
Urteil vom 22. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, substituiert durch MLaw Mario Mastai,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. April 2012.
Erwägungen:
1.
Die 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 7. Februar 2005 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz den Schweizer Bürger Y.________. Gestützt auf die Heirat wurde ihr eine zuletzt bis zum 6. Februar 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 19. November 2009 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 13. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 18. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf Ende Juli 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen mit der Weisung, den Sachverhalt näher abzuklären und einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeschrift zu treffen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Der Anspruch nach Art. 42/49 AuG besteht nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Vorliegend ist allein streitig, ob die Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht geht aufgrund verschiedener Indizien davon aus, dass die am 7. Februar 2005 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft im Sommer 2007 nach rund zweieinhalb Jahren aufgegeben worden ist und die Ehegatten seither nie mehr zusammengewohnt haben, sodass der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann nach dem Sommer 2007 bloss vorübergehend aufgegeben und sie ab September 2008 wieder mit diesem zusammengewohnt habe, dies bis gegen Ende 2009. Sie verkennt, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dass dem so sei, hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, wobei ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen müssen (s. zur offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und zur diesbezüglichen Rügepflicht BGE 137 I 58 E 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Inwiefern die auf umfassender Würdigung verschiedener Aussagen, Gegebenheiten und Indizien beruhende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wohngemeinschaft sei im Sommer 2007 aufgegeben und nie wieder aufgenommen worden, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein soll, legt die Beschwerdeführerin mit ihren rein appellatorischen Ausführungen in keiner Weise dar. Damit aber fehlt auch ihrem Vorbringen, es bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein vorübergehendes Getrenntleben bei fortbestehender Familiengemeinschaft, die Grundlage. Inwiefern das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte (Art. 95 BGG), wird nicht aufgezeigt, womit die Beschwerdeführerin der allgemeinen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkommt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller