Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_230/2012
Urteil vom 22. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuständigkeit; Ausstandsgründe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
vom 7. März 2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 das Ablehnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegen Handelsrichter Dr. Roger Peter an die Verwaltungskommission des Obergerichts überwies;
dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts bestritt;
dass Handelsrichter Dr. Roger Peter am 16. Januar 2012 seinen Ausstand erklärte;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichte und geltend machte, die Verwaltungskommission des Obergerichts hätte als unzuständige Behörde auf das Ablehnungsgesuch gar nicht erst eintreten dürfen, weshalb der Abschreibungsbeschluss aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten sei, die Ausstandsfrage durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen;
dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Organisationsgarantie nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK sowie die Verletzung intertemporalen Rechts dadurch rügt, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit gestützt auf bisheriges kantonales Prozessrecht bejaht habe, obwohl die eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar sei und danach das Obergericht als Gesamtgericht oder das Handelsgericht selbst zuständig wäre;
dass sie vorbringt, die Frage der anwendbaren Prozessordnung habe weitreichende Folgen hinsichtlich des Beweisverfahrens vor dem Handelsgericht, womit sie ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage habe;
dass jedoch die Frage des auf das Beweisverfahren anwendbaren Prozessrechts nicht vorliegend, sondern im Verfahren vor dem Handelsgericht zu entscheiden ist;
dass das blosse Interesse einer Partei an der Beurteilung abstrakter Rechtsfragen kein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen vermag;
dass auch kein schutzwürdiges Interesse an der Ersetzung eines Abschreibungsbeschlusses durch einen Nichteintretensentscheid ersichtlich ist;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier