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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_322/2012
Verfügung vom 23. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amtsarzt des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 2. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden