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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_318/2012
Urteil vom 24. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2012.
In Erwägung,
dass O.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2012 betreffend die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente (durch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Mai 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Frage einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht in rechtsgenüglicher Weise geklärt, sondern sei gleich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geschritten,
dass diese Rüge nicht stichhaltig ist,
dass die Vorinstanz insbesondere gestützt auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2010 das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne verbesserter Befunde aus rheumatologischer Sicht bejaht hat,
dass diese Beurteilung jedenfalls vertretbar ist, von einer diesbezüglich unhaltbaren Beweiswürdigung somit nicht gesprochen werden kann (Urteil 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2 in fine),
dass der RAD-Arzt auf entsprechende Anfrage des Rechtsdienstes der IV-Stelle im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit für medizinische Laien seine Begründung präzisierte,
dass nicht einsehbar ist, inwiefern dieses Vorgehen unzulässig ("nicht lege artis") sein soll, und zwar umso weniger, als keine Anhaltspunkte bestehen und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, der RAD-Arzt habe damit seine auf den medizinischen Akten und der klinischen Untersuchung vom 12. Februar 2010 beruhende Beurteilung inhaltlich geändert,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht bestritten wird und kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler