Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_323/2012 {T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Februar 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar 2012, mit welchem die Beschwerde der T.________ teilweise gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. April 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (und zur Neuverfügung) im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher T.________ beantragen lässt, in Abänderung des vorinstanz-lichen Entscheides sei ihr ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; es sei festzustellen, dass keine sogenannte gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung anzuwenden sei; sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur weiteren Abklärung (und zur Neuverfügung), sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erwähnte Anwendbarkeit der sogenannten gemischten Methode wendet, welche Frage sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident bzw. die von ihm gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichterin zuständig ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz