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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_695/2011
Urteil vom 29. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Parteientschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. März 2011.
Sachverhalt:
A.a
Die 1976 geborene H.________ war als Mitarbeiterin der Firma X.________ bei der SWICA Gesundheitsorganisation obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. November 2003 als Autolenkerin durch eine Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt. Mit Verfügung vom 2. September 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008, schloss die Unfallversicherung den Fall ab und lehnte weitergehende Leistungen ab 1. Juli 2004 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 21. April 2009 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Unfallversicherung zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin sprach es zu Lasten der SWICA eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'793'15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. 3).
A.b
Nach ergänzten medizinischen Abklärungen in Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 21. April 2009 erliess die SWICA am 4. Juni 2010 eine neue Verfügung, womit sie die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) per 15. Juli 2004 einstellte. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wurde diese Verfügung bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Weiterausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ab 15. Juli 2004 und ergänzend für das vormalige Gerichtsverfahren (S 08 162) die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 8. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung von Ziff. 3 des vormaligen Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. April 2009 sei ihr eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3'586.30 zuzusprechen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die bei ihm erhobenen Beschwerden erfüllt sind (BGE 135 V 98 E. 1 S. 99 mit Hinweisen).
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 21. April 2009. Eine direkte Anfechtung dieses strittigen Punkts innert damaliger Rechtsmittelfrist war der Beschwerdeführerin prozessual verwehrt, da die im Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung nach ständiger Praxis - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit diversen Hinweisen u.a. auf BGE 133 V 645 E. 2. 2 S. 648). Die Anfechtung der im Rückweisungsentscheid getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist erst später beim Bundesgericht möglich, entweder selbstständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2-4 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.7 und Urteil 9C_720/2009 vom 29. September 2009 E. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde nach ergänzten Abklärungen im Sinne des Rückweisungsentscheides ein Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggelder ab 16. Juli 2004 verneint. Die Versicherte liess dagegen erneut Beschwerde beim kantonalen Gericht führen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Frage der Parteientschädigung kann nunmehr als Beschwerde gegen diesen Endentscheid geltend gemacht werden, auch wenn in der Hauptsache keine Beschwerde erhoben wurde (vgl. E. 1.1 hievor). Auf die fristgerechte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entschädigungsregelung gemäss Rückweisungsentscheid vom 21. April 2009 ist mithin einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit um Parteientschädigung kommt diese spezielle Kognitionsregelung allerdings nicht zur Anwendung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die im Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 21. April 2009 erfolgte Zusprechung einer hälftigen Parteientschädigung als bundesrechtswidrig. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung gemäss Rechtsprechung als Obsiegen gelte.
3.2 Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in UVG-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, hat aber den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (ganz oder teilweise) obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Obsiegen wird nach der Rechtsprechung in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen wird. Es geht also um die Frage, ob die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid "verbessert" wird. Als Obsiegen gilt insoweit grundsätzlich auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235, 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3; ZAK 1987 S. 268 E. 5; Urteil U 199/02 vom 10. Februar 2004; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG).
3.3
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 stellte die Unfallversicherung die Leistungen sinngemäss ab 1. Juli 2004 ein. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Juli 2004, eventuell sei per 1. September 2008 die Frage der Rente und/oder der Integritätsentschädigung zu prüfen. Im angefochtenen Rückweisungsentscheid vom 21. April 2009 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage war es zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit nochmals an die Verwaltung für weitere Abklärungen über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Wiedererlangung einer versicherungsrelevanten Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen sei. Das gewählte Datum der Leistungseinstellung vom 1. Juli 2004 bezeichnete es als eindeutig falsch, weshalb darüber nochmals neu zu befinden sei. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin bestätigte es den Einspracheentscheid bezüglich des Vorliegens unfallfremder Beschwerden (Rücken-/Handproblematik) und bezüglich fehlender Adäquanz der natürlich-unfallkausalen Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen mit entsprechenden Begleitbeschwerden) über den noch zu bestimmenden Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses (zwischen 1. Juli 2004 und 15. Oktober 2008) hinaus. Die Rückweisung bezog sich damit lediglich auf die Leistungen für die natürlich-unfallkausalen Beschwerden bis zum Abschluss der Heilbehandlung. Die Zusprechung einer hälftigen Parteientschädigung entspricht damit dem Ausmass des Obsiegens und ist nicht bundesrechtswidrig (Art. 61 lit. g ATSG, SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 vom 16. November 2010, 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010). Aus BGE 117 V 57 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, ging es doch in diesem Rückweisungsentscheid allein um Rentenleistungen. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter