Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_206/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A. X.________,
2. B. X.________,
3. C. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2012.
In Erwägung,
dass D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) am 15. März 2010 beim Bezirksgericht Kriens beantragten, es seien A. X.________ (Beschwerdeführer 1), B. X.________ (Beschwerdeführer 2) und C. X.________ (Beschwerdeführer 3) unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2006 zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht Kriens die Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. August 2011 solidarisch verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2007 zu bezahlen, und es den Beschwerdeführer 3 verpflichtete, den Beschwerdegegnern zusätzlich Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2007 zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. August 2011 beim Obergericht des Kantons Luzern Berufung erhoben;
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf die Berufung der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. März 2012 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. April 2012 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 6. März 2012 auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann