Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_199/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gegenstand
Festsetzung der amtlichen Entschädigung (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer.
Sachverhalt:
A.
Fürsprecher X.________ vertritt Y.________ im Streit mit dessen Ehefrau, in dem es um die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens geht. Im Eheschutzgesuch vom 3. November 2009 beantragte X.________ dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, für das Eheschutzverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu erteilen und ihn zum amtlichen Anwalt zu bestimmen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2011 reichte X.________ dem Regionalgericht seine Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren ein. Sie beläuft sich auf Fr. 13'770.90. Für das Jahr 2010 machte X.________ ein Honorar von Fr. 11'250.-- (41.75 Stunden à Fr. 230.-- und 14.4 Stunden à Fr. 115.--), Auslagen von Fr. 156.-- sowie 7.6 % Mehrwertsteuer von Fr. 866.50 geltend, für das Jahr 2011 ein Honorar von Fr. 1'380.-- (6 Stunden à Fr. 230.--), Auslagen von Fr. 12.-- sowie 7.6 % Mehrwertsteuer von Fr. 111.40.
B.b Am 28. März 2011 fällte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau den Eheschutzentscheid. Darin entschied er auch über das Armenrecht. Dem Mandanten von X.________ wurde dieses verweigert, der Gegenpartei hingegen gewährt.
C.
C.a Y.________ zog den Eheschutzprozess mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern weiter. In einer gesonderten Eingabe vom 11. April 2011 beschwerte er sich dort auch über die Verweigerung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren.
C.b Das Obergericht nahm die Eingabe als separaten "uP-Rekurs" entgegen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2011 hiess es diesen gut. Es hob den Entscheid des Regionalgerichts vom 28. März 2011 auf und gewährte X.________ für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz sowie für das uP-Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung von Fürsprecher X.________ als amtlicher Anwalt. Die tatsächliche Liquidation der Parteikosten verwies es aber in das Hauptverfahren, das heisst in das Berufungsverfahren in der Eheschutzsache. Am 8. August 2011 gewährte es das Armenrecht beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren.
C.c Mit Urteil vom 29. August 2011 bestätigte das Obergericht in der Hauptsache die Höhe der streitigen Unterhaltsbeiträge. Es befand jedoch, Y.________ schulde diese erst ab 4. November 2008. Im Rahmen der Liquidation der Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens kürzte das Obergericht den Aufwand von X.________ einschliesslich des Aufwands für das uP-Rekursverfahren auf 30 Stunden und bestimmte das Honorar von X.________ auf Fr. 6'900.-- (exklusive Mehrwertsteuer). In Ziffer 6 seines Urteilsdispositivs entschädigte es die Leistungen bis zum 31. Dezember 2010 mit Fr. 5'913.70 und diejenigen ab 1. Januar 2011 mit Fr. 725.75; insgesamt beträgt die amtliche Entschädigung von X.________ für das erstinstanzliche Verfahren somit Fr. 6'639.45.
C.d Am 1. September 2011 reichte X.________ dem Obergericht Kostennoten für das Berufungsverfahren inkl. des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege sowie für das uP-Rekursverfahren ein. Mit Entscheid vom 8. September 2011 bestimmte das Obergericht die amtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren und wies X.________ darauf hin, dass die Liquidation der Aufwendungen für das uP-Rekursverfahren zusammen mit der Liquidation der erstinstanzlichen Parteikosten im Berufungsentscheid vom 29. August 2011 erfolgt sei.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. uP-Rekursverfahren) in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestützt auf die am 23. Januar 2011 bei der ersten Instanz eingereichte Kostennote (Bst. B.a) neu festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In seinem Schriftsatz tritt der Beschwerdeführer nicht nur als selbständige Partei auf, sondern auch - und in erster Linie - als Rechtsvertreter von Y.________, für den er vor Bundesgericht in dessen Eheschutzsache ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen führt.
Am 7. März 2012 hat das Bundesgericht die beiden Beschwerden getrennt. Die Eheschutzsache hat es unter der bisherigen Prozessnummer 5A_684/2011 weitergeführt und am 31. Mai 2012 entschieden. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung hat es in das vorliegende neue separate Verfahren 5A_199/2012 verwiesen. Aus dem Verfahren 5A_684/2011 liegen dem Bundesgericht die kantonalen Akten vor. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Streitsache unterbreitet er dem Bundesgericht zusammen mit der Hauptsache - dem Eheschutzstreit von Y.________ - in ein und derselben Beschwerdeschrift und schickt sich an, als selbständiger Beschwerdeführer zusammen mit Y.________ im gleichen Beschwerdeverfahren aufzutreten. Nach den in Art. 24 BZP enthaltenen Vorschriften, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sinngemäss anwendbar sind (Art. 71 BGG), können mehrere Personen in der gleichen Beschwerde als Beschwerdeführer auftreten oder als Beschwerdegegner belangt werden, wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 24 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZP) oder wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist (Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt: Weder steht der Beschwerdeführer bezüglich des Streitgegenstands mit Y.________ in einer Rechtsgemeinschaft, noch ist er aus einem gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Grund wie dieser berechtigt oder verpflichtet. Auch sind die streitigen Ansprüche nicht in dem Sinne gleichartig, dass sie als ein Streitgegenstand verstanden werden könnten. Vielmehr führen der Beschwerdeführer und Y.________ eigentlich zwei eigenständige Beschwerden, in denen sie sich mit je verschiedenen Gegenparteien - der Beschwerdeführer mit dem Obergericht des Kantons Bern, Y.________ mit seiner Ehefrau - über zwei verschiedene Streitgegenstände auseinandersetzen. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die verbundenen Beschwerden in zwei separate Verfahren getrennt (Art. 24 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. Sachverhalt Bst. D).
1.3 Der angefochtene Entscheid, der die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers festsetzt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Der Anwalt, der ein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand übernimmt, tritt zum Staat in ein Verhältnis, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt ist (BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Soweit es die amtliche Entschädigung betrifft, ist das angefochtene Urteil also öffentlich-rechtlicher Natur. Wird der Anwalt aber - wie hier - in einem Zivilverfahren eingesetzt, ist die seine Entschädigung bestimmende Verfügung ein unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängender öffentlich-rechtlicher Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG (Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1).
2.
2.1 Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dessen Verletzung ist auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 lit. c-eBGG) - kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts aber ohnehin im beschriebenen Sinne eingeschränkt, kann offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe mangels Erreichen des Streitwerterfordernisses nach den Vorschriften von Art. 113 ff. BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre.
2.2 In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand kürzt, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten nicht richtig würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag auch im Ergebnis willkürlich erscheint (BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; Urteil 5P.298/2006 vom 16. Januar 2007 E. 5.1). Dies ist dann der Fall, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134 mit Hinweisen). Weil für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Will er sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen, muss er vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
3.
Streitig ist die Festsetzung des gebotenen Stundenaufwands. In seiner Kostennote vom 23. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 47.75 Stunden à Fr. 230.-- und 14.4 Stunden à Fr. 115.-- auf, woraus sich ein Honorar von Fr. 12'630.-- (exkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) ergab (s. Bst. B.a). Das Obergericht erachtete diesen Aufwand als zu hoch, zumal das verlangte Honorar den Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der bernischen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) übersteige. Angesichts des leicht überdurchschnittlich aufwendigen Verfahrens sei ein Aufwand von rund 30 Stunden angemessen. Gestützt auf diese Erwägungen kürzte das Obergericht den Stundenaufwand auf 30 Stunden à Fr. 230.-- bzw. auf ein Honorar von Fr. 6'900.-- (exkl. 7.6 % Mehrwertsteuer), was innerhalb des Tarifrahmens liege. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und hält am ursprünglich geforderten Honorar fest. Er erachtet die Festsetzung seines Honorars aus zwei Gründen als unhaltbar.
3.1 Erstens soll das Obergericht den Honorarrahmen zu Unrecht nicht ausgeschöpft und den Zuschlag gemäss Art. 9 PVK verweigert haben, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, weil sein Mandant im Unterschied zur Gegenpartei des Deutschen nicht mächtig sei, habe sämtliche Korrespondenz in englischer Sprache erfolgen müssen. Auch habe er sowohl die gerichtlichen Dokumente als auch die Schriftstücke der Gegenpartei ins Englische übersetzen müssen. Dieser Zusatzaufwand schlage mit mindestens 20 % des gesamten Aufwands zu Buche. Diesen gegenüber der Vertreterin der Ehefrau ungleich höheren Aufwand habe das Obergericht ausser Acht gelassen, obwohl es selbst darauf hingewiesen habe, dass gemäss Art. 9 PVK ein Zuschlag auf das Honorar ausgerichtet werden könne, wenn wesentliche Korrespondenz in einer anderen als der Gerichtssprache vorliege.
Allein damit ist keine Willkür darzutun. Das Obergericht befand, das Eheschutzverfahren sei durchschnittlich schwierig, aufgrund des eher grossen Aktenumfanges und des erheblich schwankenden Einkommens des Mandanten jedoch leicht überdurchschnittlich aufwendig gewesen. Ausdrücklich hielt es überdies fest, hinzu komme, dass der Mandant in Kanada lebt und ein wesentlicher Teil des Briefwechsels bzw. E-Mail-Verkehrs in Englisch erfolgte. Der Vorwurf, das Obergericht habe den durch die Fremdsprache bedingten Zusatzaufwand ausser Acht gelassen, trifft also nicht zu. Die Rüge erweist sich insofern als unbegründet.
3.2 Zweitens wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seinen Aufwand für das Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bst. C.c) in den ihm zugestandenen 30 Stunden eingeschlossen zu haben. Nachdem er für dieses Verfahren eine Honorarnote über 6.5 Stunden eingereicht habe, würden ihm für das Hauptverfahren im Ergebnis nur mehr 23.5 Stunden zugesprochen. Weil die amtliche Entschädigung der Gegenanwältin ebenfalls auf 30 Stunden bestimmt worden, dieser im erwähnten Rekursverfahren aber keinerlei Aufwand entstanden sei, habe ihm das Obergericht im Ergebnis über 20 % weniger Stundenaufwand zugesprochen als der Vertreterin der Gegenpartei, obwohl aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ein rund 20 % höherer Aufwand als geboten angesehen werden müsse.
Von vornherein fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, das Obergericht gestehe ihm für das Hauptverfahren im Ergebnis nur 23.5 Stunden an gebotenem Aufwand zu. Denn dem angefochtenen Entscheid lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Obergericht den für das Rekursverfahren gebotenen Stundenaufwand im Umfang von 6.5 Stunden zugelassen hätte. Sodann trifft es zwar zu, dass das Obergericht den Aufwand der gegnerischen Vertreterin mit 30 Stunden gleich hoch wie für ihn veranschlagt hat. Selbst wenn das Obergericht in Ausübung seines Ermessens den gebotenen Stundenaufwand der Gegenanwältin im Ergebnis aber grosszügiger als denjenigen des Beschwerdeführers bemessen haben sollte, vermag dieser allein daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere tut der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass das kantonale Recht eine Regel enthielte, wonach amtliche Vertreter gegnerischer Parteien einen gesetzlichen Anspruch darauf hätten, für das gleiche Verfahren gleich viel Honorar zugesprochen zu bekommen. Die Willkürrüge ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis für Offizialverteidiger in Strafsachen im Sinne einer Faustregel von einem Mindesthonorar von Fr. 180.-- pro Stunde auszugehen ist (BGE 132 I 201 E. 8.5-8.7 S. 216 ff.) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Urteil 6B_750/2007 vom 14. April 2008 zwischen 60 % und 85 % des sonst üblichen kantonalen Honorars für privat tätige Anwälte liegen sollte (E. 2.2 und 2.3, bestätigt in Urteil 5D_1/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3.3). Dass der eingesetzte Stundenaufwand von 30 Stunden à Fr. 230.-- bzw. das zugesprochene Honorar von Fr. 6'900.-- (exkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) in willkürlicher Weise von derjenigen Entschädigung abwiche, die er bei Anwendung der geschilderten Minimalansätze insgesamt beanspruchen könnte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Er zeigt also nicht auf, dass die Festsetzung seiner amtlichen Entschädigung auch im Ergebnis willkürlich ist, wie es die Rechtsprechung zum Rügeprinzip verlangt (E. 2.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Obergericht ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn