Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_346/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt
im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 29. März 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Februar 2007 erhob die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) Klage gegen die B.________ AG mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr für jeden unter den persönlichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) fallenden Mitarbeiter 5,66 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 19. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie 5 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2005 bis 28. Juni 2006, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 8'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
A.b In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der B.________ AG hob das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, mit Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 27. Oktober 2011 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen die Parteientschädigung neu festsetze.
B.
Mit Entscheid vom 29. März 2012 sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der B.________ AG zulasten der Stiftung FAR eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 22'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
Die B.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 29. März 2012 sei aufzuheben und die Stiftung FAR zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 38'124.45 zu verpflichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks neuer Festlegung der Höhe der Entschädigung.
Erwägungen:
1.
Ob der angefochtene Parteikostenentscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), kann lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel geprüft werden. Die Anwendung des vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 2 und 3 der zugerischen Verordnung vom 30. August 1977 über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) muss zu einer Verfassungsverletzung führen, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66, B 41/04 E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127 nicht publiziert]; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG; Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 3.2).
Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99 E. 4a; vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und BGE 125 V 408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17; Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 6.2.1).
2.
Gemäss der erwähnten kantonalen Vorschrift bemisst sich die Parteientschädigung für das kantonale Klageverfahren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache. Im Wesentlichen mit der Begründung, die sich stellende Rechtsfrage der Unterstellung unter den GAV FAR könne nicht als besonders schwierig bezeichnet werden, da die in sachlicher Hinsicht ordentlicherweise zuständigen Zivilgerichte sie bereits beantwortet hätten, hat die Vorinstanz den Stundenansatz auf Fr. 250.- festgesetzt und den in der Kostennote vom 2. September 2011 geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 100,42 Stunden um 20 % gekürzt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine vor Art. 9 BV nicht haltbare Anwendung von § 9 der zugerischen Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Sie bringt insoweit richtig vor, dass im Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 4.3.2 die zivilgerichtlich rechtskräftig entschiedene Frage der Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2005 und LMV 2006) nicht als von präjudizieller Bedeutung und die zu beurteilende Frage der Unterstellung unter den GAV FAR als komplex, jedenfalls nicht leicht bezeichnet wurde. Auch wurde in E. 4.2.2 und E. 4.3.1 festgehalten, dass weder mit der Eingabe (Duplik) vom 22. März 2011 noch im Zusammenhang mit der öffentlichen Verhandlung ein unnötig grosser Aufwand betrieben wurde. Ebenfalls trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 23. Dezember 2010 geltend gemacht hatte, beim FAR handle es sich um einen eigenständigen Gesamtarbeitsvertrag, der nicht an den LMV gekoppelt sei. Die Frage der Unterstellung unter den LMV sei daher nicht relevant. Schliesslich stellte die Vorinstanz in E. 7 ihres Entscheids vom 27. Oktober 2011 fest, (auch) die äusserst umfangreichen Ausführungen der Klägerin und die zahlreichen von ihr eingereichten Unterlagen belegten, dass es sich bei der Frage der Unterstellung unter den GAV FAR um komplizierte juristische Fragen handeln müsse.
3.2 Diese Vorbringen mögen die vorinstanzliche Begründung der Kürzung des Anwaltshonorars gemäss Kostennote vom 2. September 2011 vielleicht als diskutabel erscheinen lassen. Gleichwohl kann die beanstandete Festsetzung der Parteientschädigung im Ergebnis, worauf es einzig ankommt (vorne E. 1), nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dies betrifft insbesondere die Einschätzung des objektiv erforderlichen Aufwandes, welches Mass z.B. mit der 60seitigen Duplik an die Vorinstanz und allein dafür fakturierten mehr als 36 Arbeitsstunden klar überschritten worden war. Der von der Vorinstanz gewährte Stundenansatz von Fr. 250.- liegt im bundesrechtlichen Rahmen (vgl. z.B. Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3), verletzt keine kantonale Vorschrift und entspricht konstanter kantonaler verwaltungsrechtlicher Praxis. Die Beschwerdeführerin trägt keine Gründe vor, welche ein Abweichen davon zwingend erfordert hätten. Es geht nicht um eine freie Tatsachenprüfung und auch nicht um eine Angemessenheitskontrolle (E. 1). Mit den zugesprochenen Fr. 22'000.- hat das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin mit mehr als dem Doppelten des maximalen Normalansatzes entschädigt (§ 9 Abs. 1 Kostenverordnung), welche legislatorische Grundentscheidung es durchaus auch bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des ausserordentlichen Falles und der entsprechenden Kriterien (§ 9 Abs. 2 und 3 Kostenverordnung) gebührend mitberücksichtigen durfte.
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler