BGer 9C_380/2012
 
BGer 9C_380/2012 vom 31.05.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_380/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2012 betreffend Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligung,
in Erwägung,
dass dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass bei Bestreitung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden muss, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder gar willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde mit den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Höhe des ausstehenden Betrages für Prämien, Kostenbeteiligungen und Mahnspesen, zum fehlenden Verrechnungsrecht des Versicherten, zum System des Tiers payant und den damit verbundenen Streitverfahren nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergibt, die Beschwerdegegnerin habe Zahlungen ohne seine Einwilligung vorgenommen, was einen Vertragsbruch seitens des Versicherers darstelle,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer