Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_407/2012
Urteil vom 5. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das - in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen über ihn den Konkurs eröffnenden erstinstanzlichen Entscheid - diesen Entscheid aufgehoben, die Konkurssache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen, die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 107 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt und diesem die unentgeltliche Rechtspflege (mangels Bedürftigkeitsnachweises) verweigert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid zum Gegenstand hat,
dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die der Beschwerde in Zivilsachen nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2. S. 190 f.; BGE 133 IV 139 E. 4),
dass sodann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern die Beschwerdegutheissung einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde,
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt Gossau und dem Handelsregisteramt St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann