BGer 5A_431/2012 |
BGer 5A_431/2012 vom 07.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_431/2012
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Urteil vom 7. Juni 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Herrn Z.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vaterschaftsklage,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und ein erstinstanzliches Vaterschaftsurteil (Feststellung, dass der Beschwerdeführer Vater der Beschwerdegegnerin ist, Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltsbeiträgen für das Kind) bestätigt hat,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei die Vaterschaft des Beschwerdeführers auf Grund der klaren und eindeutigen Zeugenaussagen der Kindsmutter, gestützt auf das ärztliche Zeugnis über den Zeitpunkt der Konzeption sowie auf Grund der ursprünglichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst gemäss Art. 262 Abs. 1 ZGB (Beiwohnung der Mutter in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt) zu vermuten, den nur mit naturwissenschaftlichen Gutachten zu erbringenden Beweis, dass die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist (Art. 262 Abs. 3 ZGB), habe der Beschwerdeführer infolge seiner (trotz gerichtlicher Aufforderung) verweigerten Teilnahme am Vaterschaftstest (DNA-Test) nicht erbracht, weshalb die Vaterschaftsvermutung nicht widerlegt und die Vaterschaft festzustellen sei, im Übrigen unterlasse der Beschwerdeführer substanzierte Bestreitungen in der Berufungsschrift, schliesslich könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und mit völlig unsubstantiierten Vorbringen zu versuchen, die Verweigerung der Teilnahme am Vaterschaftstest zu rechtfertigen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der (nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht verbesserbaren) Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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