Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_309/2012
Urteil vom 11. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag; Haftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. April 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 4. August 2010 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr wegen unsorgfältiger Mandatsführung betreffend Geltendmachung von Schadenersatz für eine von ihr bei einem Verkehrsunfall erlittene gesundheitliche Schädigung (Schleudertrauma) Fr. 2 Mio. nebst Zins zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht das Prozessthema einstweilen auf die Frage der grundsätzlichen Haftung des Beschwerdeführers beschränkte und die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beschwerdegegnerin hin mit Urteil vom 19. April 2012 feststellte, dass der Beschwerdeführer wegen unsorgfältiger Führung des Mandats betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 für den von der Beschwerdegegnerin deswegen entstandenen Schaden vollumfänglich hafte, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und den Prozess zur Fortsetzung des Verfahrens (Ermittlung des Schadens und Festlegung des Schadenersatzes) im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass keine Haftung des Beschwerdeführers wegen unsorgfältiger Mandatsführung betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 und für den der Beschwerdegegnerin daraus angeblich entstandenen Schaden vorliege, und es sei die Klage abzuweisen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdeführer, der geltend macht, es könnte mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden, auf lange Ausführungen verzichten darf, wenn bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervorgeht, dass bei einer Fortsetzung des kantonalen Verfahrens ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteil 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.2);
dass dies aber nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer von der Begründungspflicht entbunden wird, was namentlich auch gilt, wenn der Umfang des Schadens aus einer körperlichen Schädigung festzustellen bleibt, wozu naturgemäss oftmals umfassende Beweismassnahmen erforderlich sind (BGE 118 II 91 E. 1c S. 92; Urteile 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3; 4A_296/2010 vom 25. August 2010 E. 1.3; 4A_395/2011 vom 18. Juli 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer vorliegend einzig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sinngemäss geltend macht, ein die Beschwerde gutheissender, die Haftung ablehnender Entscheid des Bundesgerichts würde das Verfahren abschliessen;
dass er es indes vollständig darzulegen versäumt, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
dass es auch nicht in die Augen springt, dass diese Beschwerdevoraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer