BGer 9C_401/2012 |
BGer 9C_401/2012 vom 11.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_401/2012
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Urteil vom 11. Juni 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012 betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde, welche grösstenteils Lebensgeschichte und aktuelle Lebenssituation schildert, was unbehelflich ist, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. die Urteile 9C_310/2010 vom 20. April 2012, 9C_38/2012 vom 30. Januar 2012, 9C_706/2011 vom 26. September 2011, 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 9C_212/2011 vom 15. April 2011),
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dass die Eingabe vom 14. Mai 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass in dieser Verfahrenslage das mit Schreiben vom 28. Mai 2012 gestellte Gesuch "um unentgeltliche Rechtsführung" hinfällig ist, da ein Rechtsvertreter nichts am Fehlen einer rechtsgültig eingereichten Beschwerde ändern könnte,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juni 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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