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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_797/2011
Urteil vom 12. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 24. April 1989) reiste mit seiner Mutter und drei Geschwistern am 20. Dezember 2002 zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt am 10. Januar 2003 im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Der Vater verstarb am 3. August 2003 in seinem Heimatland. Die Mutter und die Kinder wurden weggewiesen. X.________ verliess darauf die Schweiz am 28. Januar 2006, kehrte aber ohne seine Mutter im gleichen Jahr wieder zurück. In der Folge wurde X.________ sowie seinen Geschwistern die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verlängert. Am 19. Dezember 2008 heiratete X.________ im Kosovo eine Landsfrau, deren Nachzugsverfahren sistiert wurde.
X.________ wurde wiederholt straffällig. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Januar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Darauf widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau am 6. September 2010 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Die dagegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2011 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm mindestens der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen "bzw. die Sache zwecks Prüfung/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen "und den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Das Migrationsamt und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat den vom Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG geschützt. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt. Er macht jedoch geltend, der Bewilligungswiderruf sei unverhältnismässig.
2.2 Die Vorinstanz durfte ohne weiteres von einem schweren Verschulden ausgehen. Wie sie zutreffend ausführt, werden sämtliche mildernden Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses bereits mitberücksichtigt und bleibt im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. Urteil 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Anstatt sich nach erfolgter früherer Verurteilung zu bessern, beging der Beschwerdeführer noch während der Probezeit eine Vielzahl von Delikten, wobei eine Steigerung des deliktischen Verhaltens ersichtlich ist: Im Jahr 2008 wurde er wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, im Jahr 2010 dagegen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit der letzten Verurteilung und der laufenden Probezeit erachtete die Vorinstanz zu Recht, es könne nicht von einer massgeblichen Bewährung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer auch unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Ein Rückfallrisiko kann somit nicht ausgeschlossen werden und es durften vorliegend auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. Dass die Vorinstanz von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ausging, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat sodann alle relevanten Gesichtspunkte - auch diejenigen, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers sprechen - geprüft und in die Abwägung einbezogen. Der Beschwerdeführer ist trotz einer relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz namentlich beruflich nicht besonders integriert. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen im Heimatland, wo er bis zum Alter von 13 1/2 Jahren gelebt hat, sowie mit der heimatlichen Sprache nach wie vor vertraut ist. Davon zeugt auch seine Heirat im Kosovo mit einer Landsfrau. Es ist ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, umso mehr als dort sowohl seine Ehefrau als auch seine Mutter leben.
Die Beziehung zu seinen volljährigen Geschwistern in der Schweiz kann der Beschwerdeführer auch vom Heimatland aus pflegen. Dass zwischen ihm und seinen Geschwistern ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.; Urteile 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; EGMR-Urteile Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/99] § 34 und Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2012, N. 52 zu Art. 8; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 22 N. 18 S. 237) bestünde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib bloss unter besonderen Umständen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid hält somit auch vor Art. 8 EMRK stand. Es ist daher weder bundesrechts- noch staatsvertragswidrig, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt hat.
2.3 Unbehelflich erweist sich schliesslich die Rüge, die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine (blosse) Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Ein derartiges Vorgehen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3, bestätigt durch Urteil 2C_13/2011 vom 22. März 2011). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
2.4 Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die klare Rechtslage, die erwähnte Praxis und die ausführliche Begründung der Vorinstanz als offensichtlich unbegründet und kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs