BGer 8C_326/2012
 
BGer 8C_326/2012 vom 20.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_326/2012
Urteil vom 20. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten
durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. März 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1956 geborene B.________ meldete sich am 18. September 2000 unter Hinweis auf die Folgen eines am 18. November 1999 durch einen Verkehrsunfall erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 20. April 2006 ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit - in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 5. und 14. Dezember 2006 für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2003 eine ganze, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
A.b Anlässlich einer im August 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, deren Expertise am 25. Januar 2011 erstattet wurde. Ferner zog sie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. April und 7. Juni 2011 sowie des internen Abklärungsdienstes für Selbstständigerwerbende vom 11. April und 16. Juni 2011 bei. Auf dieser Basis, ergänzt durch seitens der Versicherten beigebrachte Berichte des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2011 und des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Mai 2011, ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von nurmehr 25 % und hob die bisherige Dreiviertelsrente revisionsweise per 31. Juli 2011 auf (Vorbescheid vom 15. April 2011, Verfügung vom 24. Juni 2011).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher Zeugnisse der behandelnden Ärzte Frau Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Juni 2011 und des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2011 aufgelegt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. März 2012 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle bzw. das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Eingabe liegen u.a. eine weitere Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 30. März 2012 und eine Kostenzusammenstellung der SWICA Gesundheitsorganisation vom 1. Januar 2012 bei.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 I 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betreffen die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Die vorinstanzliche Erkenntnis zur Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsechtlich relevanten Sinne verändert hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls tatsächlicher Natur (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung mithin nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich. Wurde ein Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist unter tatbeständlich eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht zu Recht von einer rentenrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen den Rentenverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und 14. Dezember 2006 und der Revisionsverfügung vom 24. Juni 2011 ausgegangen ist.
2.2 Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Unbestritten und daher für das Bundesgericht mangels offensichtlicher rechtlicher Mängel verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse in somatischer Hinsicht im relevanten Vergleichszeitraum nicht erheblich verändert hätten. Basierend auf einer eingehenden Würdigung der detailliert wiedergegebenen medizinischen Akten, namentlich der MEDAS-Expertise vom 20. April 2006, des Gutachtens der Dres. med. H.________ und L.________ vom 25. Januar 2011 sowie der Stellungnahmen des RAD vom 8. April und 7. Juni 2011, ist das kantonale Gericht demgegenüber in Bezug auf das psychische Beschwerdebild zum Ergebnis gelangt, dass sich dieses in der Zeitspanne vom 5./ 14. Dezember 2006 bis 24. Juni 2011 insofern erheblich verbessert habe, als nicht länger von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10: F33.10), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4), und einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auszugehen sei. Während erstere Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten (körperlich leichte Verrichtungen mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und bedarfsweisen Pausen, ohne Zwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten) im Umfang von 50 % bewirkt habe, sei das entsprechende Leistungsvermögen nunmehr lediglich noch um 20 % vermindert.
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser gerichtlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung der schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. So hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich mit dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 26. Mai 2011 auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, dass dessen Ausführungen insoweit mit denjenigen des Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2011 übereinstimmen, als es jedenfalls bis zum für die gerichtliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 24. Juni 2011 auf Grund einer modifizierten medikamentösen Behandlung zu keiner starken Ausprägung des depressiven Geschehens mehr gekommen ist. Daran vermag die - notabene einzig vom behandelnden Psychiater gestellte und erstmals im Bericht vom 26. Mai 2011 erwähnte - abweichende Diagnose im Sinne einer bipolaren affektiven Störung nichts zu ändern, wird die damit in Zusammenhang stehende gegenwärtige depressive Episode doch ebenfalls als nur leicht- bis mittelgradig (ICD-10: F31.3) bezeichnet. Nichts Gegenteiliges ergibt sich diesbezüglich auch aus dem Bericht des Dr. med. T.________ vom 27. Mai 2011, welcher die Behandelbarkeit des psychischen Leidens primär von der Verträglichkeit der verschriebenen Arzneimittel abhängig macht. Wie vorgängig erwähnt, konnte durch die Ende 2010 vorgenommene Optimierung der Medikation das Auftreten von akuten Krankheitsschüben vermieden werden, was insbesondere Rückschlüsse auf das gute Ansprechen der Versicherten auf das neu verordnete Präparat Lamictal zulässt. Der Umstand, dass die Dres. med. K.________ und R.________ in ihren Attesten vom 14. Juni und 5. Juli 2011 eine um 80 % verminderte Arbeitsfähigkeit bescheinigen, lässt sich sodann durch die qualitative Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu Urteil [des Bundesgerichts] 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 V 376, aber in: SVR 2011 IV Nr. 29 S. 82) zwanglos erklären. Sie äussern sich überdies nicht zum verbliebenen Leistungsvermögen im Rahmen gesundheitlich adaptierter Tätigkeiten, sodass auch aus diesem Grunde nicht unbesehen auf die entsprechenden Einschätzungen abgestellt werden kann. Was ferner die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf vor dem Bundesgericht erstmals eingereichte Belege (Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 30. März 2012, Kostenzusammenstellung 2011 der SWICA Gesundheitsorganisation vom 1. Januar 2012) geltend gemachte Fortführung der Psychotherapiesitzungen anbelangt, kann daraus vor dem Hintergrund des unstreitig weiterhin - aber eben vergleichsweise in milderer Form (vgl. auch RAD-Bericht vom 7. Juni 2011, S. 3) - vorhandenen krankheitswertigen psychischen Zustands nichts zu Gunsten ihres Standpunktes abgeleitet werden. Ob die Unterlagen in Anbetracht des in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerten Novenverbots letztinstanzlich prozessual überhaupt zulässig sind, braucht demnach nicht abschliessend geprüft zu werden. Gravierende Mängel im als entscheidwesentlich bezeichneten Aktenmaterial, welche einer beweisrechtlichen Verwertbarkeit entgegenstünden, sind in Anbetracht dieser Sachlage entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht erkennbar.
Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen, den Ausgang des Verfahrens beeinflussende Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.3 Angesichts von im Übrigen unbestritten gebliebenen erwerblichen Invaliditätsbemessungsfaktoren bleibt es mithin bei der basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % auf Ende Juli 2011 verfügten Leistungseinstellung. Sollte sich der zugestandenermassen als eher labil zu bezeichnende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut verschlechtern, bleibt eine Neuanmeldung möglich.
4.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl