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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_384/2012 {T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. März 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012, mit welchem es die wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden am 6. Juli 2011 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 9. September 2011 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von elf Tagen schützte,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2012, mit welcher M.________ in der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides sinngemäss beantragt, auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Mai 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz kaum in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Versicherte bereits vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1. ff. S. 245 ff.), und die Begründung in weiten Teilen wörtlich der schon vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,
dass der Beschwerdeführer auch mit den neu eingefügten Ausführungen - insbesondere mit den in Klammern gesetzten Verweisungen auf Fundstellen im angefochtenen Entscheid - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass auch die um viereinhalb Zeilen ergänzte, im Übrigen bereits vor kantonalem Gericht identisch geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.) in Bezug auf den vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid nicht genügt,
dass die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Urteile 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E 1.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35),
dass im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) ausgeübt hat (BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328, 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen), angesichts der Tatsache,
dass die Verwaltung aufgrund der massgebenden Verhältnisse - bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 22. Oktober 2010 per 30. Juni 2011 mit Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2011 - in letztinstanzlich nicht zu beanstandender Weise die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen angesichts der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteil 8C_761/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.1) als ungenügend intensiv qualifizierte und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auf ein leichtes Verschulden schloss, weshalb die bundesrechtskonform verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von elf Tagen (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) vom kantonalen Gericht zu Recht geschützt wurde,
dass an diesem Ergebnis auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu erledigen ist,
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der SYNA Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli