BGer 9C_451/2012 |
BGer 9C_451/2012 vom 25.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_451/2012
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Urteil vom 25. Juni 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Winterthur,
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Hauptabteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. Mai 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass die Vorinstanz ausführte, aus dem Umstand der vollumfänglichen Auszahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge als Rente (statt teilweise als Kapital, Art. 37 Abs. 2 BVG) sei nicht abzuleiten, dass der im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Vermögensverzehr geltende Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Berücksichtigung der Rente als anrechenbarer Einnahme (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sinngemäss zum Tragen komme,
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dass das kantonale Gericht weiter festgehalten hat, dass für eine solche Berechnungsweise keine rechtliche Grundlage besteht,
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dass die Rechtsschrift keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen enthält,
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dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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