BGer 5A_480/2012 |
BGer 5A_480/2012 vom 26.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_480/2012
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Urteil vom 26. Juni 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich,
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II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Genehmigung von Beistandschaftsberichten,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung von Beistandschaftsberichten betreffend seine beiden Kinder durch den Bezirksrat A.________ (im Rahmen von Eheschutzmassnahmen errichtete Besuchsrechtsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, Gegenstand des kantonalen Verfahrens sei einzig und allein die Genehmigung der Beistandschaftsberichte, eine Vereinigung mit anderen Verfahren falle mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit ausser Betracht, die Zulässigkeit der Berufung setze sodann eine Beschwer voraus, daran fehle es hinsichtlich der Beistandschaftsberichte, diese hätten nämlich nur eine sehr beschränkte rechtliche Bedeutung, namentlich bewirkten sie keine Décharge des Beistandes im Sinne eines Verantwortlichkeitsausschlusses, eine allenfalls unrichtige Darstellung der Schwierigkeiten bei der Ausübung des dem Beschwerdeführer zustehenden Besuchsrechts habe demgegenüber keine rechtliche Wirkungen, mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers sei auf die Berufung nicht einzutreten, im Übrigen wären die Berichte inhaltlich ohnehin nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführer ein unbegleitetes Besuchsrecht fordere, stünden diesem Ansinnen frühere Gerichtsurteile entgegen, die ein unbegleitetes Besuchsrecht erst nach Ausübung begleiteter Besuche während eines Jahres vorsähen, der Beschwerdeführer habe sich indessen bis heute geweigert, begleitete Besuche auszuüben, schliesslich seien die Beschlüsse des Bezirksrates nachträglich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgeschlossen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den vorliegend allein anfechtbaren Beschluss des Obergerichts vom 21. Mai 2012 anficht, insbesondere die Aufhebung unterinstanzlicher Entscheide sowie früherer obergerichtlicher Entscheide beantragt (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer ein unbegleitetes Besuchsrecht und einen Beistandswechsel fordert, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eine "Verpfuschung" des Lebens durch zürcherische Beamte und einen "Korruptionssumpf" zu behaupten, einen Obergerichtspräsidenten als "kriminelle(n) Abschaum" zu bezeichnen und die Dauer des Scheidungsverfahrens zu beanstanden,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, der Vormundschaftsbehörde Bäretswil und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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