BGer 1B_370/2012 |
BGer 1B_370/2012 vom 27.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_370/2012
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Urteil vom 27. Juni 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 5. April 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 30. Januar 2012 bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Strafanzeige gegen die Raiffeisenbank A.________ erstattete, dies namentlich wegen angeblicher verschiedener Vermögensdelikte;
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dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 15. März 2012 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte;
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dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen hat;
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dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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