BGer 1B_382/2012 |
BGer 1B_382/2012 vom 02.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_382/2012
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Urteil vom 2. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Mai 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ gemäss Eingaben vom 16. Juni bzw. 1./18. Juli 2011 Strafanzeige gegen die Firma A.________ AG wegen unkorrekter und teilweise ungetreuer Geschäftsführung hinsichtlich der Überbauung B.________ erstattete;
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dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 16. Dezember 2011 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen;
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dass der Anzeiger hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob, dessen III. Strafkammer diese mit Beschluss vom 11. Mai 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 27. Juni (Postaufgabe: 28. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - seine Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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