BGer 9C_67/2012
 
BGer 9C_67/2012 vom 04.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_67/2012 {T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene I.________ war von Mai 1998 bis Juni 2003 bei der Firma E.________ AG und anschliessend bis Ende Januar 2008 bei deren Nachfolgefirma W.________ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Wegen Rückenbeschwerden (Spondylolyse L5, Spondylolisthesis L5/S1) hatte sie sich bereits im Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nachdem ihr von den Ärzten seit Oktober 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, unterzog sich die Versicherte am 17. Juni 2008 in der Klinik S.________ einer Versteifungsoperation im unteren Bereich der Wirbelsäule (intersomatische Fusion L5/S1). In der Folge nahm sie keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Mit Verfügung vom 10. März 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich I.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenbefristung eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2011 ab.
C.
I.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch seit 1. April 2009. Zur Begründung verweist sie auf neu eingereichte medizinische Unterlagen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Im Anschluss an den Schriftenwechsel reicht I.________ weitere ärztliche Berichte ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung zielt auf Tatsachen ab, die erst durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid rechtserheblich werden. So darf sich die beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen berufen, wenn sie der Vorinstanz eine Verfahrensverletzung vorwirft. Dasselbe gilt, wenn sich der Entscheid der Vorinstanz auf ein neues rechtliches Argument stützt, mit dem die Parteien zuvor nicht konfrontiert worden waren. Schliesslich gehören dazu auch Tatsachen, die erst für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich werden, z.B. die Einhaltung der Beschwerdefrist. Unzulässig ist hingegen das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten unterbreitet werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Vor Bundes-gericht unzulässig ist ferner die Berufung auf Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die danach entstanden sind (echte Noven; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). +
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
2.2 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 S. 102 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat - gestützt auf die medizinische Aktenlage - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt (E. 1.1 hievor), dass innert eines halben Jahres nach der Spondylodese vom 17. Juni 2008 eine wesentliche Verbesserung der Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit eingetreten ist: Aufgrund der objektivierbaren Wirbelsäulenbefunde waren der Beschwerdeführerin ab Dezember 2008 körperlich wenig belastende, in wechselnder Position zu verrichtende Arbeiten wiederum in einem Pensum von mindestens 70 % zumutbar (Berichte der Klinik S.________ vom 29. Oktober und 11. Dezember 2008). Soweit die Versicherte in der Beschwerde ans Bundesgericht geltend macht, es sei noch vor Erlass der Rentenverfügung vom 10. März 2010 wiederum eine Verschlechterung der Rückensituation eingetreten, ist ihr Einwand als neue Behauptung tatsächlicher Art nicht zu hören (E. 1.2 hievor). In der vorinstanzlichen Beschwerde hatte sie nämlich die bereits von der IV-Stelle auf 70 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweisungstätigkeit noch ausdrücklich anerkannt (und einzig den Einkommensvergleich beanstandet).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich neue medizinische Berichte einreicht, welche aus der Zeit vor dem angefochtenen kantonalen Entscheid vom 30. November 2011 stammen und eine gesundheitliche Verschlechterung nach Erlass der streitigen Rentenverfügung vom 10. März 2010 belegen sollen, mag hier offen bleiben, ob diese Beweismittel unter dem Blickwinkel des dargelegten Novenverbots (vorstehende E. 1.2) zulässig sind. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären und gestützt darauf von einer nach Verfügungserlass eingetretenen Verminderung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre, könnte die Versicherte daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn nach der unter E. 2.2 hievor dargelegten Rechtsprechung sind hier lediglich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Rentenverfügung entwickelt haben. Aus den nachgereichten neuen ärztlichen Berichten aus der Zeit vor dem kantonalen Entscheid ergeben sich nämlich keine nach Verfügungserlass eingetretene Tatsachen, die geeignet wären, die angeführte Beurteilung im Verfügungszeitpunkt in anderm Lichte erscheinen zu lassen.
Die letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, welche nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 30. November 2011 verfasst wurden, sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (E. 1.2 hievor in fine).
4.
Aufgrund der im Dezember 2008 wiedergewonnenen 70%igen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Erwerbstätigkeit ermittelten IV-Stelle und kantonales Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad und befristeten deshalb die ganze Invalidenrente auf den 31. März 2009 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig wären, ist nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin selber im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) vor.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger