BGer 1B_396/2012 |
BGer 1B_396/2012 vom 05.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_396/2012
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Urteil vom 5. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 20. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Polizei bzw. gegen unbekannte Täterschaft erstattete, dies namentlich wegen angeblichen Diebstählen, Sabotagen und Schikanen;
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dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2011 verfügte, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf die Anzeige nicht einzutreten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 genehmigte;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. März 2012 Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde als verspätet eingereicht erachtete und daher mit Entscheid vom 1. Juni 2012 nicht darauf eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
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dass kein Anlass besteht, vom Regelfall gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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